Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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was langfristige Vertragssicherheit durch den Bund als Vertragspartner erfordert. Hinzu kommen Über- gangsverträge aus der bisherigen WResV. In all diesen Fällen führt das BFE die Zahlungen aus und stellt diese Kosten der nationalen Netzgesellschaft in Rechnung. Die Kosten sind anrechenbare Kosten der Stromreserve gemäss Art. 15a Abs. 1 Bst. b StromVG und werden über das Netznutzungsentgelt refinanziert. Es ist mittelfristig geplant, die Verträge, die der Bund abgeschlossen hat, auf die nationale Netzgesellschaft zu übertragen, da diese für die Bildung und den Abruf der thermischen Reserve zu- ständig ist. Sind die Verträge übertragen, laufen die Zahlungen selbstverständlich direkt über die natio- nale Netzgesellschaft und nicht mehr über das BFE.
Absatz 3: Wenn das UVEK Betreiber nach Artikel 8c Absatz 6 StromVG zur Teilnahme an der thermi- schen Reserve verpflichtet, entsteht kein klassisches Vertragsverhältnis, sondern eine hoheitliche Ver- pflichtung. Das UVEK legt in diesem Fall das Entgelt gemäss Artikel 8e Absatz 2 StromVG fest. Die operative Zahlungsausführung erfolgt durch die nationale Netzgesellschaft, um eine einheitliche Ab- wicklung sicherzustellen und die bestehende Zahlungsinfrastruktur zu nutzen. Die verpflichteten Betrei- ber erhalten ihre Entgelte somit auf demselben Weg wie die freiwilligen Teilnehmer.
Art. 28 Rückerstattung beim Rückbau
Absatz 1: Wird ein für die Teilnahme an der Stromreserve errichtetes Reservekraftwerk nicht weiterbe- trieben, muss es zurückgebaut werden, damit keine Kraftwerksruine zurückbleibt (Wiederherstellung des früheren Zustands des Standorts). Der Rückbau umfasst nicht nur die Anlage selbst, sondern auch Hilfsanlagen wie Treibstofflager, Bürogebäude oder Trafostationen. Unklarheiten über die Rück- baupflicht können sich insbesondere in der Abgrenzung zwischen Kraftwerk und Stromnetz ergeben. Ist im Einzelfall der Umfang des Rückbaus strittig, entscheidet das UVEK nach Anhörung der nationalen Netzgesellschaft, der ElCom und dem Betreiber.
Absatz 2: Die Betreiber erhalten die Rückbaukosten von der nationalen Netzgesellschaft zusätzlich zum Entgelt für die Teilnahme an der thermischen Reserve zurückerstattet (Art. 8j Abs. 1 StromVG). Es ist das UVEK, das die Höhe der Rückerstattung festlegt (Art. 8j Abs. 3 StromVG). Die Kosten werden zurückerstattet, wenn der Rückbau kosteneffizient und zügig vorgenommen wird. Zügig erfolgt der Rückbau, wenn dieser innert zwei Jahre abgeschlossen wird. Es liegt in der Verantwortung des Betrei- bers, für das fristgerechte Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen und den fristgerechten Abschluss der Arbeiten zu sorgen. Auch der Verkauf der Anlageteile muss innert zwei Jahre erfolgen. Wenn der Rückbau länger als zwei Jahre dauert, dann werden die danach anfallenden Kosten nur rückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er alles unternommen hat, um den Rückbau innert der genannten Frist sicherzustellen.
Absatz 3: Die Prüfung des Gesuches erfolgt primär unter dem Kriterium der Kosteneffizienz. Als Rück- baukosten anrechenbar sind nur die effektiv angefallenen Kosten, die unmittelbar für die zweckmässige und rasche Ausführung der Rückbauarbeiten erforderlich sind. Von den effektiv angefallenen Kosten des Rückbaus in Abzug gebracht wird der Marktwert der Anlageteile zum Zeitpunkt der Beendigung der Stromreserve, wobei der Marktwert dem Restwert der Anlage entspricht. Der Marktwert besteht im Rest- wert der Anlage, wobei die Rückbaukosten mit dem Nettoerlös aus dem Verkauf der Anlage verrechnet wird. Damit werden ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile im freien Strommarkt vermieden, die zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung führen würden. Der Restwert ergibt sich durch den am Markt erzielbaren Erlös beim Verkauf der Anlage oder der einzelnen Anlageteile. Das UVEK hat im Rahmen der Gesuchsprüfung sowohl die Rückbaukosten als auch den aus dem Verkauf der Anlageteile geltend gemachten Nettoerlös zu prüfen. Insbesondere hat es zu plausibilisieren, ob der erzielte Verkaufspreis dem erzielbaren Marktwert entspricht. Zudem hat es die zur Berechnung des Nettoerlöses in Abzug gebrachten Kosten zu überprüfen. Ist das UVEK dazu nicht in der Lage, hat es einen Sachverständigen beizuziehen.
Absatz 4: Übersteigt der Nettoerlös aus dem Verkauf der Anlageteile die Rückbaukosten, so hat der Betreiber den Überschuss an die nationale Netzgesellschaft zu überweisen. Die nationale Netzgesell-