Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Nutzung des Übertragungsnetzes anfällt, in Rechnung stellt, verfügt sie über die entsprechenden Mittel. Es ist daher sachgerecht, dass sie die Auszahlungen gemäss den Verfügungen des BFE vornimmt. Sie bestätigt dem BFE die erfolgte Auszahlung (Abs. 3).
Art. 40 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungen
Absatz 1: Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 2 EnV verwiesen.
Absatz 2 hält fest, dass die Rückzahlung an die nationale Netzgesellschaft zurückfliesst. Das BFE kann
– analog zu Artikel 32 Absatz 2– auf der Rückzahlung der Rückerstattungsbeiträge keinen Zins verlan- gen.
Art. 41 Beizug Dritter
Artikel 49 EnV hält fest, dass das BFE geeignete private Organisationen oder Unternehmen mit Aufgaben im Verfahren zur Rückerstattung der Kosten der Stromreserve beauftragen kann. Die Endver- braucher sind zur Zusammenarbeit mit dem beauftragten Dritten verpflichtet.
Art. 42 Pflicht zur Kompensation von CO2-Emissionen für Notstromgruppen und WKK-Anlagen
Dieser Artikel entstammt der WResV und regelt die CO2-seitige Kompensation: Entweder sind die Be- treiber im Emissionshandelssystem (EHS) eingebunden, oder sie müssen im Umfang der verursachten CO2-Emissionen nationale oder internationale Bescheinigungen abgeben. Die Kompensationspflicht für die Reservekraftwerke ist im CO2-Gesetz geregelt.
Art. 43 Betrieb der thermischen Reserve ohne zusätzliche CO2-Emissionen
Die Bestimmung operationalisiert das gesetzliche Gebot aus Artikel 8s Absatz 2 StromVG zur bevor- zugten Nutzung «CO2-neutraler Brennstoffe». Die Formulierung verpflichtet die nationale Netzgesell- schaft zu aktivem Handeln: Sie muss die Ausschreibungen so gestalten, dass Optionen, die keine zu- sätzlichen fossilen CO2-Emissionen verursachen, tatsächlich zum Zug kommen, sofern sie wirtschaft- lich tragbar sind.
Der in Artikel 8s Absatz 2 StromVG verwendete Begriff der Nutzung von CO2-neutralen Brennstoffen ist streng genommen nichtzutreffend, da ein Produkt nur dann CO2-neutral ist, wenn bei einer ganzheit- lichen Betrachtung über den gesamten Lebenszyklus des Produkts insgesamt keine Nettozunahme an CO2 in der Atmosphäre resultiert. In der vorliegenden Regulierung wird der Begriff daher nicht mehr verwendet. Artikel 43 Absatz 2 hält fest, dass für den Betrieb der thermischen Reserve erneuerbare Brennstoffe sowie Brennstoffe, deren direkte CO2-Emissionen (Scope 1) durch Negativemissionen aus- geglichen werden, zugelassen sind. Damit wird der in Artikel 8s Absatz 2 StromVG festgehaltenen Ab- sicht, dass der Betrieb der thermischen Reserve keine zusätzlichen CO2-Emissionen verursachen soll, entsprochen.
Art. 44 Vergütung CO2-Abgabe
Artikel 20 Absatz 6 der Winterreserveverordnung (WResV) wird unverändert weitergeführt. Vergütun- gen werden nur einmalig gewährt. Sofern die CO2-Abgabe bereits im Rahmen der CO2-Gesetzgebung ganz oder teilweise zurückerstattet wurde, wird dieser Teil nicht nochmals vergütet. Dies gilt auch für Rückerstattungen der Mineralölsteuer gemäss Mineralölsteuergesetzgebung.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen stellen sicher, dass der Wechsel von der WResV zum neuen Stromre- serveregime unter dem revidierten StromVG geordnet erfolgt. Die bestehenden Reservekraftwerke und Notstromgruppen wurden vom Bund akquiriert und kontrahiert. Nach dem Inkrafttreten des revidierten StromVG ist die nationale Netzgesellschaft für die operative Abwicklung der Stromreserve zuständig.
Die Vertragsverhandlungen für die neuen Reservekraftwerke erfolgen noch auf Grundlage der WResV, da das revidierte StromVG erst Mitte 2027 in Kraft tritt. Das BFE führt Direktverhandlungen, nachdem