Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Absatz 1: Oft verfügen die teilnahmepflichtigen Betreiber bzw. Teilhaber von Partnerwerken gleichzeitig über mehrere Speicherwasserkraftwerke, die unter die obligatorische Wasserkraftreserve fallen. Das Gesetz lässt sie selbst entscheiden, wie sie ihr Vorhaltesoll auf ihre Speicherseen verteilen (vgl. Art. 8f Abs. 2 StromVG). Damit gemeint ist bei Partnerwerken auch die Verteilung innerhalb des gleichen Spei- chersees. Die Teilnehmer der Wasserkraftreserve können ihre Vorhaltepflicht gemäss Artikel 8f Ab- satz 2 auch mit Speicherseen unter 10 GWh erfüllen. Dafür müssen diese aber geeignet sein, was schweizweit insgesamt nur auf wenige Seen zutrifft; im Streitfall würde die ElCom entscheiden. Der Bundesrat setzt dieser grundsätzlichen Freiheit gestützt auf Artikel 8f Absatz 3 Buchstabe a StromVG Schranken. Zu verhindern gilt es hauptsächlich, dass die Vorhaltung – über die ganze Wasserkraftre- serve und pro Reserveteilnehmer – zu einseitig auf wenige Seen verteilt ist, was Risiken für eine opti- male Verfügbarkeit im Abruffall birgt. Zur Verteilung hatte die ElCom schon bisher Eckwerte festgelegt, z.B. mit einem Vorhaltemaximum pro hydrologisch zusammenhängenden Kraftwerkskomplex. Diese (oder ähnliche) Vorgaben sind als Begrenzung der grundsätzlichen Freiheit der Betreiber weiterhin not- wendig.
Absatz 2: Wie in Artikel 8f Absatz 2 Satz 2 vorgesehen, können Teilnehmer der Wasserkraftreserve untereinander Abreden über die Energievorhaltung treffen. Die Verordnungsbestimmung hält klärend fest, dass die Verantwortlichkeit des ursprünglich Verpflichteten gegenüber der ElCom auch im Falle einer Abrede bestehen bleibt. Dieser ist weiterhin für die gehörige Erfüllung der Reservepflichten ver- antwortlich. Falls Reservepflichten verletzt werden, hat er allfällige Interventionen der ElCom zu gewär- tigen und mit Verwaltungssanktionen nach Artikel 8t StromVG zu rechnen.
Absatz 3: Die Möglichkeit, über Abreden andere Teilnehmer der Wasserkraftreserve mit der Energie- vorhaltung zu beauftragen, bedeutet jedoch nicht, dass die Teilnehmer der Wasserkraftreserve jederzeit beliebig Vorhaltemengen verschieben können. Um das Funktionieren der Wasserkraftreserve zu ge- währleisten, sind Einschränkungen nötig, deren Einhaltung durch die Bewilligungspflicht sichergestellt wird. Die vorliegende Bestimmung hält fest, dass die Teilnehmer der Wasserkraftreserve der ElCom die geplanten Verteilungen der Energie und allfällige Abreden zur Bewilligung vorzulegen haben. Diese sind von der ElCom grundsätzlich zu genehmigen. Die Verweigerung der Bewilligung wäre nur dann ange- bracht, wenn das reibungslose Funktionieren der Wasserkraftreserve gefährdet wäre, beispielsweise weil die Eckwerte zur Energieverteilung oder der minimal installierten Leistung nicht eingehalten würden (vgl. ElCom, «Eckwerte für die Errichtung einer Wasserkraftreserve im hydrologischen Jahr 2025/2026», Ziff. 3.5 und 3.6).
Art. 7 Vereinbarung über die Teilnahme an der Wasserkraftreserve
Die Bestimmung zur Vereinbarung über die Teilnahme wurde im Wesentlichen aus Artikel 5 WResV übernommen. Die Pflicht der nationalen Netzgesellschaft, mit den Reserveteilnehmern eine Vereinba- rung abzuschliessen, ergibt sich neu aus Artikel 8n Absatz 1 StromVG und damit aus dem Gesetz selbst. Es ist weiterhin möglich, mehrjährige Vereinbarungen abzuschliessen, obschon die Vorhaltung eine jährliche ist. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich stabil sein dürften, mit nur wenigen bzw. seltenen Veränderungen.
Absatz 2: Die Vereinbarungen sind auch im Verpflichtungsmodell notwendig, weil es mit den Reserve- teilnehmern zahlreiche operative und technische Details zu regeln gilt. Während sich die Details bei den meisten Punkten originär aus der Vereinbarung ergeben, enthält diese für die zentralen jährlich variie- renden und somit dynamischen Elemente – Vorhaltemenge, -zeitraum und Pauschalabgeltung – bloss eine Wiedergabe dessen, was aufgrund behördlicher Festlegungen konkret gilt. Die Aufzählung in Ab- satz 2 ist nicht abschliessend, auch jene in Buchstabe a nicht. Zu regeln sind u.a. die Revisionsarbeiten (Bst. c), die zulässig sind, bei denen aber Zurückhaltung angezeigt ist. Beispielsweise würde das zu- verlässige Funktionieren der Reserve in Frage gestellt, wenn in vielen Kraftwerken gleichzeitig Revisio- nen stattfinden. Wichtig sind auch Einschränkungen, die sich aus allfälligen Vorgaben der ElCom zur Leistungsvorhaltung ergeben. Revisionen, die vereinbarungswidrig oder unter Beeinträchtigung der Re-