Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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direkt anwendbar und bedürfen keiner weiteren Bestimmungen auf Verordnungsebene. Zur Wirksam- keit präzisiert Artikel 9 Absatz 2 SResV, dass darunter eine hohe Verfügbarkeit und Flexibilität beim Abruf zu verstehen ist. Zudem soll die ElCom bei der Ausgestaltung berücksichtigen, dass die verschie- denen Reservebestandteile optimal entsprechend ihren spezifischen Stärken genutzt werden.

Koordination mit Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz (LVG)

Die Krisenorganisation des Bundes besteht gemäss Verordnung über die Krisenorganisation der Bun- desverwaltung (KOBV) aus einem politisch-strategischen Krisenstab (PSK), einem operativen Krisen- stab (OPK) und der Basisorganisation Krisenmanagement (BOK). Während die PSK im Krisenfall durch den Bundesrat und die OPK durch das federführende Departement eingesetzt wird, ist die BOK eine permanente Organisation des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), welche die federführen- den Bundesstellen bei der Vorbereitung und Bewältigung einer Krise unterstützen soll.

Bei kritischen Versorgungssituationen im Strombereich koordiniert der Bundesrat gemäss Artikel 8r StromVG das Zusammenspiel zwischen der Stromreserve und den Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL). Auf politischer Ebene wird ein Steuerungsausschuss unter der Leitung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des Eid- genössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) aktiviert und auf strategi- scher Ebene stellt eine interdepartementale Steuerungsgruppe Energie unter Leitung des BFE den In- formationsaustausch sicher, beurteilt laufend die Energieversorgungslage und koordiniert allfällige Massnahmen. Die Steuerungsgruppe Energie vereint die relevanten Akteure wie Bundesstellen, Kan- tone, Branchenverbände und grosse Energieunternehmen. Damit wird gewährleistet, dass alle relevan- ten Informationen zusammenfliessen und Handlungsbedarf frühzeitig erkannt wird.

Zur Unterstützung der Steuerungsgruppe führt die ElCom einen Fachstab Versorgungssicherheit. Die- ser beurteilt die aktuelle Entwicklung der Stromversorgungslage und liefert die fachlichen Grundlagen für Entscheide bezüglich der erforderlichen Massnahmen. Unter Führung der ElCom sind darin u.a. die nationale Netzgesellschaft, das BFE und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) vertreten. Der Fachstab ermöglicht die Früherkennung von Risiken, die Entwicklung von Szenarien und Handlungsoptionen sowie die Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen. Ein wesentliches Instrument zur Beurteilung der Versorgungslage ist das periodische Monitoring der nationalen Netzgesellschaft zuhanden der WL gemäss VOEW.

Im Falle einer sich abzeichnenden Strommangellage erfolgt die Koordination des Zusammenspiels der Stromreserve mit den Massnahmen der WL durch den Bundesrat (Art. 8r StromVG). Die Zuständigkeit für die WL liegt beim WBF. Entscheidend ist die integrierte Betrachtung: Die Stromreserve ist ein Ele- ment im Gesamtdispositiv, das auch Bewirtschaftungsmassnahmen wie Verbote und Einschränkungen der Verwendung elektrischer Energie, Kontingentierung und weitere Massnahmen nach dem Bundes- gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 201611 (LVG) umfassen kann. Die Rei- henfolge und das Zusammenspiel der Massnahmen kann nicht im Voraus festgelegt werden; es ist vielmehr der Bundesrat, der dies in der konkreten Mangellage entscheidet.

Bestimmungen zur Abrufentschädigung

Die detaillierten Bestimmungen zur Abrufentschädigung, wie sie in Artikel 20 WResV enthalten waren, finden keinen Einlass in die vorliegende Verordnung. Dies ergibt sich aus der geänderten Kompetenz- ordnung: Gemäss Artikel 8b Absatz 2 StromVG obliegt es neu der ElCom, im Rahmen der Festlegung der Eckwerte auch die Parameter für die Berechnung der Abrufentschädigung zu bestimmen. Die Re- gelung auf Verordnungsstufe erübrigt sich damit. Das bisherige Regime unter der WResV sah vor, dass

11 SR 531