Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Absatz 5: Im Falle einer Verpflichtung durch das UVEK nach Artikel 8c Absatz 6 StromVG braucht es ebenfalls eine Arbeits- bzw. Rechtsbasis für alle Aspekte des Reserveeinsatzes. Der einheitliche Ver- einbarungsinhalt wird zum Bestandteil der Verpflichtung. Können sich Betreiber und nationale Netzge- sellschaft nicht einigen oder erfordern die Umstände eine abweichende Regelung, kann das UVEK nö- tigenfalls per Verfügung weitere Inhalte festlegen oder von der einheitlichen Vereinbarung abweichen.
Art. 17 Eckwerte
Analog zur etablierten Governance für die Wasserkraftreserve legt die ElCom auch für die Verbrauchs- reserve Eckwerte zur Umsetzung in Form einer Weisung fest. Nebst der Dimensionierung (Bst. a) ist hier die Festlegung von Teilnahmekriterien (Bst. b) zentral, wie beispielsweise einer Mindestgrösse für die reduzierbare Leistung bzw. Strommenge. Wird die Mindestgrösse unterschritten, muss das Angebot mit anderen gebündelt und über einen Aggregator eingereicht werden. Ebenfalls zu den Teilnahmekri- terien gehören Mindestvorgaben über die Systemgrenze, die definiert, welche Messpunkte ein Gebot zu umfassen hat. So wäre es zum Beispiel wenig sinnvoll, wenn ein Gebot nur eine einzelne Produkti- onsanlage beinhalten dürfte, wenn es im selben Unternehmen eine Backup-Anlage gibt, die an der Reserve nicht teilnimmt. In einem solchen Fall könnte bei einem Abruf auf die Backup-Anlage umgestellt werden und es würde netto kein Minderverbrauch von Strom resultieren. Sinnvoll scheint eine System- grenze, die alle Messpunkte in der Schweiz derselben Sparte eines Unternehmens umfasst. Ebenfalls sinnvoll scheint der Ausschluss von Messpunkten, über die Strom von ausserhalb der Systemgrenze ins Unternehmen eingespeist werden könnte. Hier ist beispielsweise an einen Wagenpark von Elektro- fahrzeugen zu denken, die im Abruffall ausserhalb des Unternehmens aufgeladen werden und den Strom lokal ins Unternehmen rückspeisen könnten. Ferner ist bei den Teilnahmekriterien zu regeln, ob, beziehungsweise unter welchen Bedingungen, ein Rückzug von Geboten möglich ist und ob allenfalls Messpunkte abgetauscht werden dürfen. Schliesslich gehören zu den Teilnahmekriterien auch die Vor- gaben an den Vertrag mit dem Stromlieferanten. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht, die (Vor-)Liefe- ranten über die freiwerdende Energiemenge im Fall eines Abrufs zu informieren. Weiter könnte es zweckmässig sein, dass nur Lieferverträge, die die Marktpreise in geeigneter Form weitergeben, zur Teilnahme berechtigen.
Ein weiterer wesentlicher Eckwert ist die Methodik zur Bestimmung des Referenzverbrauchs (Bst. c) und daraus folgend des abgesicherten Verbrauchs (siehe Art. 18). Der Referenzverbrauch ist ein Mass dafür, wie hoch der Stromverbrauch eines Unternehmens im Normalfall ist. Die reduzierbare Strom- menge ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Referenzverbrauch und der vom Unternehmen ge- wählten abgesicherten Verbrauch. Dabei legt die ElCom auch fest, ob die abgesicherte Leistung – wäh- rend der Vorhaltedauer – einen konstanten Wert haben muss, oder ob ein (viertelstündliches) Profil ebenfalls zulässig ist, um beispielsweise Tag-/Nachtrhythmen im Strombezug abbilden zu können. Beim Referenzverbrauch wird vermutlich sowohl eine ex-ante Abschätzung aufgrund des historischen Ver- brauchs, beispielsweise der letzten fünf Jahre, wie auch eine ex-post Abrechnung aufgrund des tat- sächlichen Verbrauchs relevant sein. Die ex-ante Abschätzung wird gebraucht, um bei der Ausschrei- bung das verfügbare Reserve-Volumen bestimmen zu können. Die Abrechnung des Teilnahmeentgelts erfolgt dann sinnvollerweise ex-post aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs. Zudem wird es vermutlich notwendig sein, eine Gewichtung des Referenzverbrauchs vorzunehmen. Im einfachsten Fall wird der Verbrauch in allen Wintermonaten gleich gewichtet. Allenfalls könnte aber auch eine komplexere, strom- preisbasierte Gewichtung zielführend sein, weil damit der Anreiz geschwächt wird, möglichst viel Strom- verbrauch in die Vorhalteperiode zu verschieben, um die reduzierbare Strommenge – und damit das Teilnahmeentgelt – zu erhöhen. Weitere Ausführungen zu diesem sogenannten «Derating» finden sich in der Studie zur Ausgestaltung der Verbrauchsreserve18.
18 Studie im Auftrag des BFE «Ausgestaltung einer Schweizer Stromverbrauchsreserve», Consentec/ZHAW, Oktober 2025.