Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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der Stromreserve werden mit Vorgaben für die Abrufordnung sowie mit Ausführungen zu besonderen Fällen des Abrufs präzisiert.

Verbrauchsseitige Reserve

Das revidierte StromVG führt eine verbrauchsseitige Reserve als Instrument ein. Diese beruht darauf, dass grosse – oder gebündelte kleinere – Stromverbraucher bei Knappheit ihren Verbrauch einschrän- ken. Die Teilnahme ist freiwillig und wird mit einem Entgelt vergütet. Die Teilnehmenden und das Entgelt werden über Ausschreibungen ermittelt. Die ElCom legt Eckwerte zur Verbrauchsreserve fest. Die na- tionale Netzgesellschaft führt die Ausschreibungen durch. Da die Unternehmen in der verbrauchseitigen Reserve ihren Strom am Markt beschaffen, ist diese nicht Teil der Abrufordnung, die erst greift, wenn auf dem Markt kein Strom mehr verfügbar ist.

Unternehmen, die an der Verbrauchsreserve teilnehmen, verpflichten sich, ihren Verbrauch auf eine bestimmte abgesicherte Leistung abzusenken, sobald und solange der Marktpreis für Strom eine fest- gelegte Schwelle (Preisschwelle) überschreitet. Sowohl die abgesicherte Leistung als auch die Preis- schwelle können die Unternehmen selbst bestimmen. Je höher ein Unternehmen die abgesicherte Leis- tung wählt, desto geringer ist die reduzierbare Strommenge, für die das Unternehmen das Teilnahme- entgelt erhält. Entscheidend für die Preisschwelle ist, dass sie unter dem technischen Maximum der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz liegt (derzeit bei 4000 Euro pro Megawattstunde [€/MWh]). Ein Unternehmen, das auch bei hohen Strompreisen möglichst nie abgerufen werden will, wird die Preisschwelle bei 3999.99 €/MWh ansetzen. Unternehmen, die die Gewinne aus dem Weiter- verkauf des Stroms höher gewichten als die Verluste aus den Produktionseinbussen, können die Schwelle auch tiefer ansetzen. In jedem Fall würde die verbrauchsseitige Reserve abgerufen, bevor die Börse das Preismaximum erreicht und der Markt nicht mehr räumen könnte, d.h. wenn die Angebote nicht ausreichen, um die Nachfrage zu decken.

Kommt es zu einem Abruf, darf ein Unternehmen höchstens die abgesicherte Leistung vom Netz bezie- hen. Die frei gewordene Strommenge kann das Unternehmen zu hohen Preisen am Markt verkaufen. Eine zusätzliche, hoheitliche Abrufentschädigung erachtet der Bundesrat als kontraproduktiv: Die Be- stimmung des abgerufenen Volumens ist nicht trivial und es würde ein Anreiz zu Mehrverbrauch kurz vor einem Abruf entstehen13. Der Bundesrat verzichtet deshalb auf die Möglichkeit einer Abrufentschä- digung (Art. 8o Abs. 3 StromVG). Zusätzlich zum Entgelt für die Teilnahme erhalten die Unternehmen eine Rückerstattung des Stromreserve-Zuschlags im Umfang ihrer Teilnahme und in Abhängigkeit ihrer Stromintensität. Die Überwachung, ob die Unternehmen ihre Verpflichtung zur Lastreduktion tatsächlich umsetzen, obliegt der ElCom. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die Verträge mit den Stromliefe- ranten verlangen und Testabrufe anordnen.

Rückbau und Weiterbetrieb der Reservekraftwerke

Wird ein für die Teilnahme an der Stromreserve errichtetes Reservekraftwerk nicht weiterbetrieben, muss es zurückgebaut werden, damit keine Kraftwerksruine zurückbleibt. Die Kosten für den Rückbau werden dem Betreiber zurückerstattet, sofern dieser kosteneffizient und zügig erfolgt (Art. 8j Abs. 1 StromVG). Zügig erfolgt der Rückbau, wenn dieser innerhalb zweier Jahre abgeschlos- sen ist (Art. 28 Abs. 2). Dauert der Rückbau länger als zwei Jahre, werden die danach anfallenden Kosten nur rückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er alles unternommen hat, um den Rück- bau innert der genannten Frist abzuschliessen. Übersteigt der Nettoerlös aus dem Verkauf der Anlage- teile die Rückbaukosten, so hat der Betreiber den Überschuss an die nationale Netzgesellschaft zu überweisen (Art. 28 Abs. 4).

13 Siehe dazu die Studie im Auftrag des BFE «Ausgestaltung einer Schweizer Stromverbrauchsreserve», Consentec/ZHAW, Oktober 2025.