Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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tung von 250 MW bereitstehen. Weiter steht ab dem Winter 2026/27 auch das Gas- und Dampfkombi- kraftwerk (GuD) von Energie Wasser Bern (EWB) mit einer elektrischen Leistung von 50 MW als Re- servekraftwerk bereit.
Die Notstromgruppen und kleinere WKK-Anlagen können mittels Pooling an der Stromreserve teilneh- men. Notstromgruppen10 sind für einen kurzfristigen Einsatz von einigen Stunden bis Tagen konzipiert. Sie sind kostengünstig, aber nicht für den Dauerbetrieb geeignet. Für einen längeren Einsatz braucht es deshalb künftig ein Logistikkonzept für die Brennstofflieferung.
Auch eine verbrauchsseitige Reserve soll einen Beitrag zur Stromreserve leisten. Dies ist aber frühes- tens nach einer Ausschreibung für den Winter 2027/2028 möglich. Die dazu nötigen rechtlichen Grund- lagen werden mit dem revidierten StromVG und der SResV geschaffen.
2. Einordnung der Stromreserve
Bildung und Dimensionierung der Stromreserve
Gemäss Artikel 8b Absatz 2 StromVG entscheidet die ElCom in Absprache mit dem BFE über die Bil- dung und Dimensionierung einer Stromreserve. Ob und in welcher Dimensionierung diese zu bilden ist, ist insbesondere anhand von Risikobetrachtungen auf der Grundlage von System-Adequacy-Studien zu entscheiden. Die Dimensionierung der Stromreserve erfolgt auf Basis einer umfassenden Analyse, welche unter anderem die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Erzeugungskapazitäten, die prognos- tizierte Entwicklung der Nachfrage und die grenzüberschreitenden Austauschkapazitäten berücksich- tigt. Dies mit dem Ziel, ein angemessenes Sicherheitsniveau der Versorgung zu gewährleisten.
Die Herausforderung bei der Dimensionierung der Stromreserve besteht darin, trotz der grossen Unsi- cherheiten bei den Szenarien und den entsprechenden Annahmen die versorgungstechnisch notwen- dige und volkswirtschaftlich vernünftige Grössenordnung der Stromreserve zu eruieren. Bei den Reser- ven handelt es sich um eine Versicherung gegen eine unvorteilhafte Entwicklung. Dies vor dem Hinter- grund, dass mangelnde Produktions- und /oder Importkapazitäten und die damit einhergehende feh- lende Energie mit enormen volkswirtschaftlichen Kosten verbunden sind. Bei der Bildung und Dimen- sionierung der einzelnen Bestandteile der Stromreserve werden deren spezifische Eigenschaften ent- sprechend berücksichtigt, insbesondere: Verfügbarkeit, Energieinhalt, Dauerleistungsfähigkeit, Flexibi- lität, Kosten, Umweltverträglichkeit und Zuverlässigkeit. Um die Vergleichbarkeit der Reservebestand- teile zu verbessern, können dafür geeignete Methoden angewendet werden.
Artikel 8b Absatz 7 StromVG gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, Vorgaben zur minimalen und maxi- malen Dimensionierung der Stromreserve zu erlassen. Der Bundesrat verzichtet jedoch bis auf Weiteres darauf, da die Festlegung der Dimensionierung in Absprache mit dem BFE erfolgt. Die bisher in der WResV festgelegten Vorgaben zur Dimensionierung der Wasserkraftreserve (Art. 2 Abs. 2 WResV) werden in der neuen Verordnung nicht übernommen, da die Dimensionierung gemäss Artikel 8b StromVG vollständig in die Zuständigkeit der ElCom fällt.
In Artikel 8b Absatz 3 StromVG hat der Gesetzgeber klare Kriterien vorgegeben, welche die ElCom soweit möglich bei der Ausgestaltung der Stromreserve berücksichtigt: Demnach werden bestehende Infrastrukturen bevorzugt, die Wirksamkeit zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen muss gegeben sein, volkswirtschaftliche Kosten von Beschaffung und Betrieb sind möglichst tief zu halten, die umwelt- und klimaschädlichen Auswirkungen sind auf ein Minimum zu beschränken und die Strom- reserve soll möglichst zweckmässig ausgestaltet sein. Diese Kriterien sind mehrheitlich aus dem Gesetz
10 Mit dem Begriff «Notstromgruppen» sind stationäre Verbrennungsmotoren für die Stromerzeugung mitgemeint. Ab 2027 sollen nur noch stationäre Verbrennungsmotoren gemäss Anhang 2 Ziffer 82 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 198510 (LRV) in die thermische Reserve aufgenommen werden.