Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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serve in Aussicht genommen werden, könnten durch die ElCom – ihr sind die geplanten Revisionsar- beiten zu melden – aufgrund ihrer allgemeinen Aufsichtsrolle (Art. 22 StromVG) untersagt werden. Bei den nach Artikel 1b VOEW zur Verfügung zu stellenden Daten (Bst. d Ziff. 1) handelt es sich nicht um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG).17
Absatz 3 ist vom Motiv geleitet, den bei der nationalen Netzgesellschaft anfallenden administrativen Aufwand möglichst zu reduzieren. Die Bestimmung ist auf Partnerwerke zugeschnitten, bei denen die Partner den Kraftwerksbetrieb meist an einen der Partner als betriebsführendes Unternehmen delegie- ren. Für die Reserveabwicklung wird dieses betriebsführende Unternehmen die zentrale Stelle sein. Das interne Verhältnis wird in der Regel so geregelt sein, dass eine Tätigkeit wie die Reserveabwicklung von dem gedeckt ist, was die (übrigen) Partner an den betriebsführenden Partner bzw. an das betref- fende Unternehmen delegiert haben (Abs. 3 bezweckt die Ermöglichung eines Vertragsabschlusses mit dem betriebsführenden Unternehmen; selbst wenn die Betriebsführung einmal nicht durch ein Partner- unternehmen erfolgen sollte, wäre dies durch Abs. 3 gedeckt).
Wegen der Bedeutung des betriebsführenden Unternehmens ist es sinnvoll, wenn die nationale Netz- gesellschaft direkt mit diesem die Vereinbarung über die Reserveteilnahme abschliessen kann (vorbe- halten ist der Fall, in dem sich ein Partner dagegenstellt, dass das betriebsführende Unternehmen bei der Reserve stellvertretend für ihn agiert – dann kann es nicht zum Vertrag zwischen der nationalen Netzgesellschaft und dem betriebsführenden Unternehmen kommen). Auf diese Weise können in ein und derselben Vereinbarung auch die technisch-betrieblichen Aspekte integriert werden, die mit dem betriebsführenden Unternehmen ohnehin geregelt werden müssen. Falls eine solche Integration in die gleiche Vereinbarung nicht möglich ist, sind diese Aspekte separat zu regeln (vgl. letzter Satz).
Art. 8 Pauschalabgeltung und Vergütung für die Leistungsvorhaltung
Absätze 1 und 2: Artikel 8e Absatz 1 StromVG hält fest, dass den Teilnehmern der Wasserkraftreserve für die Energievorhaltung eine Pauschalabgeltung erhalten. Das Gesetz legt fest, dass die Abgeltung für die Vorhaltung im Voraus festgelegt wird, angemessen sein soll und pauschal erfolgt, d.h. ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten der einzelnen Speicherkraftwerke. Zudem soll sie sich an den entgangenen Erlösen orientieren und die aktuelle Marktsituation, die Preisdifferenz zwischen Winter- und Sommermonaten sowie den Wert der Flexibilität berücksichtigen. Die bisherige Berech- nungsmethodik erfüllt all diese Kriterien und wird unverändert beibehalten. Die Abgeltung berechnet sich nach dem folgenden Schema: Basis ist die über 30 Tage gemittelte Preisdifferenz zwischen dem Winterquartal (Januar bis März) und dem darauffolgenden Frühjahrsquartal (April bis Juni) am Termin- markt Schweiz. Die Zeitspanne von 30 Tagen stellt sicher, dass nicht kurzfristige Marktschwankungen den Ausschlag geben können. Die Quartale wurden so gewählt, dass es einen möglichst liquiden Han- del am Terminmarkt gibt, auf den die Preisermittlung abstützen kann. Sollten dennoch ungenügend Preisinformationen verfügbar sein, kann die ElCom auf Alternativen zurückgreifen. Die ElCom führt die Berechnung der moderaten Pauschalabgeltung jährlich durch und publiziert den Wert. Zur Abgeltung der Flexibilität wird die Basis mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Dieser Wert wurde durch die ElCom über die Modellierung eines generischen Speicherwasserkraftwerks ermittelt. Die Erlöse am Day-Ahead-Markt wurden einmal mit und einmal ohne Vorhaltung simuliert. Diese Erlösdifferenz wurde jeweils in Relation zur Preisdifferenz zwischen dem ersten und zweiten Kalenderquartal gesetzt. Daraus ergab sich im Mittel über die letzten fünf Jahre ein Faktor von 1,2 bis 1,3. Das Modell ging von einer perfekten Preisvoraussicht am Day-Ahead-Markt aus; dies als Annäherung an die tatsächliche Vermarktung über sämtliche Kurzfrist-Märkte. Bei wesentlichen Änderungen im Kraftwerkspark oder in der Strommarkt- struktur ist der Flexibilitätsfaktor zu überprüfen. Den Ansatz legt die ElCom schliesslich in Euro pro Megawattstunde fest. Für den einzelnen Reserveteilnehmer wird er mit der Vorhaltemenge multipliziert, woraus sich die individuelle Pauschalabgeltung ergibt.