Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten
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Weiter sind Struktur und Inhalte der Ausschreibungsgebote festzulegen (Bst. d). Ein Gebot muss ins- besondere die abgesicherte Leistung, Angaben zum Referenzverbrauch und den betroffenen Mess- punkten sowie die Höhe des Teilnahmeentgelts enthalten.
Ebenfalls festzulegen sind die Modalitäten der Ausschreibung (Bst. e). Dazu gehören Häufigkeit und Zeitpunkte, an denen die Ausschreibung stattfindet, sowie das Verfahren zur Preisfestlegung (Gebots- preis- oder Einheitspreisverfahren). Die ElCom kann vorab einen Zielwert oder eine Bandbreite für das zu beschaffende reduzierbare Energievolumen bekannt geben. Um ein möglichst günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erzielen, kann sie das Beschaffungsvolumen jedoch auch abhängig von den ge- botenen Kosten machen. Es steht der ElCom frei, die Ergebnisse der Ausschreibung in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Insbesondere die Bekanntgabe der Preisschwellen mit den entsprechenden Reduktionsmengen würde zu einer Erhöhung der Transparenz für alle Marktteilnehmenden führen.
In den Eckwerten legt die ElCom zudem fest, während welcher Zeitdauer die Reserve verfügbar sein muss und wie lange ein Abruf maximal dauern kann (Bst. f und g). Typischerweise muss die Reserve in den kritischen Wintermonaten zur Verfügung stehen. Denkbar ist jedoch auch eine ganzjährige Ver- fügbarkeit, um den sehr unwahrscheinlichen, aber nicht gänzlich ausschliessbaren Fall einer kritischen Knappheit ausserhalb des Winters abzudecken. Dies wäre kongruent zur Rückerstattung des Reserve-Zuschlags, die über das ganze Jahr erfolgt.
Um sicherzustellen, dass die Verbrauchsreserve im Bedarfsfall zuverlässig funktioniert, kann es ange- zeigt sein, Testabrufe durchzuführen. Die ElCom legt dazu die nötigen Bestimmungen fest (Bst. h). Wichtig ist, dass den Unternehmen dabei keine grösseren Ausfälle entstehen. So kann es beispiels- weise sinnvoll sein, einen Testabruf auf ein paar wenige Stunden zu beschränken oder die Lastreduktion nur in dem Ausmass zu simulieren, das notwendig ist, um das Funktionieren der Abrufprozesse sicher- zustellen, ohne dabei einen kompletten Unterbruch der Industrieproduktion herbeizuführen.
Art. 18 Strommenge, um die der Verbrauch reduziert werden kann, und Teilnahmeentgelt
Abbildung: Mengenbestimmung für die Verbrauchsreserve
Unternehmen, die an der Ausschreibung der Verbrauchsreserve teilnehmen, bestimmen selbst, welche Energiemenge sie in die Reserve einbringen wollen. Im Extremfall erklären sie sich bereit, während eines Abrufs gar keinen Strom mehr aus dem Netz zu beziehen. Sie können sich aber auch dafür ent- scheiden, während eines Abrufs einen Minimal- oder Teilbetrieb aufrecht zu erhalten. In jedem Fall gibt ein Unternehmen die Leistung an, die es im Abruffall höchstens noch aus dem Netz beziehen darf (ab- gesicherte Leistung). Die Energiemenge, die ein Unternehmen in die Reserve einbringt (reduzierbare Strommenge), berechnet sich aus seinem üblichen Verbrauch (Referenzverbrauch) abzüglich des ab- gesicherten Verbrauchs (siehe obige Abbildung). Ist ein Unternehmen beispielsweise bereit, im Abruffall gar keinen Strom aus dem Netz zu beziehen (abgesicherte Leistung = 0), so nimmt es mit seinem ganzen üblichen Verbrauch an der Reserve teil. Um Fehlanreize zu vermeiden, kann eine Gewichtung des Referenzverbrauchs sinnvoll sein (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 17 Eckwerte). Weiter ist anzumerken, dass ein reduzierter Stromverbrauch aufgrund eines Reserveabrufs zur Erfüllung einer allfälligen Kontingentierung nach LVG beiträgt, da für die Bemessung des Kontigents der Abruf nicht