Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Buchstabe f: Hinsichtlich der nationalen Gasversorgung sind diese Informationen von besonderer Be- deutung, sei es, um die Wirkung von Aufrufen zu Gaseinsparungen der Regierung zu beobachten sowie Fortschritte der Transformation und Dekarbonisierung des Systems anschaulich zu machen.

Buchstabe g: Da die Schweiz über keine eigenen saisonalen Erdgasspeicher verfügt, werden im Aus- land Reserven in Höhe von rund 15 Prozent des Jahresverbrauchs angelegt. Die Angaben zu Umfang und Speicherland sind erforderlich, um die Versorgungssicherheit einschätzen und die Erfüllung der gesetzlichen Speicherverpflichtung nachvollziehen zu können.

Buchstabe h: Diese Informationen ermöglichen einen Überblick über die Preisentwicklung im Strom- und Energiemarkt. Dazu gehören insbesondere die Preise auf den Grosshandelsmärkten sowie die Endkundenpreise. Ebenfalls umfasst sind die öffentlichen Netztarife der Netzbetreiber.

Buchstabe i: Wetterdaten und Wetterprognosen sind für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Versorgungssituation relevant. Dazu gehören insbesondere Informationen zu Temperatur, Nieder- schlag, Wasserzufluss, Sonneneinstrahlung, Windgeschwindigkeit sowie weitere meteorologische Pa- rameter, die Einfluss auf Produktion, Verbrauch oder Netzsituation haben.

Buchstabe j: Mit den einzelnen Geodaten zu Energieinfrastrukturen sind standortbezogene Informatio- nen auf Ebene einzelner Anlagen oder Objekte gemeint. Dazu gehören etwa die Standortkoordinaten einer spezifischen Windkraftanlage oder eines Umspannwerks. Die Daten werden somit als individuelle Datensätze pro Anlage bereitgestellt und nicht aggregiert, anonymisiert oder regional zusammenge- fasst. Solche detaillierten Geodaten ermöglichen es, die Standorte relevanter Energieinfrastrukturen aufzuzeigen und damit die Wirkung politischer Instrumente wie beispielsweise Förderungen, lokale Energiegemeinschaften oder Bestandteile der Stromreserve zu veranschaulichen. Von der Informati- onspflicht ausgenommen sind militärische Anlagen, die gemäss den Vorgaben der Informationssicher- heitsverordnung vom 8. November 2023 (ISV)25 klassifiziert sind.

Buchstabe k: Darunter fallen beispielsweise zusätzliche Informationen, die für die Einschätzung der Versorgungslage in besonderen Situationen relevant sein können. Dazu gehören etwa kurzfristige Aus- fälle grosser Erzeugungsanlagen, Indikatoren zur Netzengpasslage oder die aktuelle Verfügbarkeit wichtiger Primärenergieträger wie Erdgas oder Heizöl.

Absatz 2: Für die Veröffentlichung werden ausschliesslich aggregierte, anonymisierte oder in zeitver- setzte Informationen verwendet. Das BFE betreibt dafür mit dem sogenannten Energie Dashboard (https://energiedashboard.admin.ch/dashboard) eine digitale Applikation, in der die relevanten Informa- tionen der Bevölkerung interaktiv und leicht verständlich bereitgestellt werden.

Ziff. 4 Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Art. 7 Abs. 3 Bst. ebisund eter

Die beiden Verweise werden angepasst.

Art. 8 Abs. 3 Bst. hbis

Zur Abwicklung der Verbrauchsreserve benötigt die nationale Netzgesellschaft die Einzellastgänge der teilnehmenden Messpunkte in viertelstündlicher Auflösung. Die Netzbetreiber müssen diese Daten der nationalen Netzgesellschaft unentgeltlich zur Verfügung stellen (Art. 17f Abs. 1 StromVG).

Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b

25 SR 128.1