Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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verordnet wurde (Bst. a). Als Angaben zum Betrieb ohne Brennstoffwechsel als Referenzszenario wer- den die Art (in der Regel Erdgas), Menge und Kosten des ersetzten Energieträgers (Bst. b) sowie die Dauer des angeordneten Brennstoffwechsels (Bst. c) benötigt. Weiter sind die dadurch zusätzlich aus- gestossenen Treibhausgasemissionen (Bst. d) und die Menge der Emissionsrechte anzugeben, die für die zusätzlichen Treibhausgasemissionen zugekauft werden müssen (Bst. e). Daraus sind die Mehr- kosten gegenüber dem Betrieb ohne Brennstoffwechsel als Referenzszenario zu berechnen und im Gesuch anzugeben (Bst. f). Um feststellen zu können, ob der finanzielle Nachteil gewichtig und nicht zumutbar ist, muss der Jahresabschluss eingereicht werden, der aufzeigt, ob im Vorjahr am Standort ein Betriebsgewinn erzielt wurde (Bst. g). Zudem sind dem BAFU die für eine Auszahlung notwendigen Angaben zu machen, bspw. die Bankverbindung (Bst. h).

Das BAFU prüft die Voraussetzungen und erstattet je nach Ergebnis der Prüfung dem Betreiber die Kosten für die zusätzlich zu erwerbenden Emissionsrechte im Umfang der publizierten Durchschnitts- preise zurück. Die Rückerstattung erfolgt pro Kalenderjahr (Abs. 4). Das BAFU kann die mit dem Wech- sel des Energieträgers verbundene Menge an Treibhausgasemissionen und die Höhe der Rückerstat- tung auf seiner Internetseite publizieren (Abs. 5).

Art. 98a

Anstelle einer Investitionspflicht wird für Betreiber mit WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, eine Kompensationspflicht eingeführt. Im Gegen- zug wird dem Betreiber neu die gesamte CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet. Der Betreiber hat gemäss Artikel 32a CO2-Gesetz Anspruch auf diese Rückerstattung, sofern er im Umfang der Treibhausgasemissionen, die aufgrund des Einsatzes von Brennstoffen für die Stromproduktion entstanden sind, nationale oder internationale Bescheinigungen im Emissionshandelsregister abgegeben hat. Die technischen Anforderungen an die WKK-Anlagen bleiben bestehen.

Art. 98b Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 und Abs. 4

Der Artikel wird hinsichtlich der Kompensationspflicht angepasst. Da Angaben über geplante Massnah- men nicht mehr notwendig sind, wird Buchstabe g aufgehoben. Neu prüft das BAFU die Voraussetzun- gen nach Absatz 1 und bestätigt dem Betreiber der WKK-Anlage die Höhe der rückerstattungsberech- tigen Brennstoffmenge und den Umfang der Kompensationspflicht, also die Anzahl der abzugebenden Bescheinigungen, damit der Betreiber der WKK-Anlage im Umfang der Kompensationspflicht nationale oder internationale Bescheinigungen im Emissionshandelsregister abgeben kann (Abs. 2). Da der Be- treiber von WKK-Anlagen neu keine Massnahmen zur wirksamen Steigerung der Energieeffizienz mehr umsetzen muss, muss der Monitoringbericht neu keine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen mehr enthalten, Absatz 4 wird somit aufgehoben. Die verbleibenden Inhalte des Mo- nitoringberichts, wie die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe oder die Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, sind in Absatz 1 abschliessend geregelt.

Art. 98c Abs. 2

Artikel 98c wird hinsichtlich der Kompensationspflicht angepasst, neu umfasst sie die CO2-Abgabe auf Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.

Art. 98d

Der Artikel für die Nichterfüllung der bisherigen Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen wird nicht mehr angewendet und deshalb aufgehoben. Für Betreiber, die vor Inkrafttreten der Verordnungs- änderung das Rückerstattungsgesuch eingereicht haben, gilt gemäss Artikel 146ah dennoch bis zum 31. Dezember 2029 die Regulierung an die Investitionspflicht in der bisherigen Fassung.