Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Art. 146ah

Für Betreiber von WKK-Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung das Rückerstattungsgesuch ein- gereicht haben, gilt bis zum 31. Dezember 2029 die Regulierung an die Investitionspflicht in der bishe- rigen Fassung.

Ziff. 3 Energieverordnung (EnV)

Art. 69cInformation der Öffentlichkeit

Absatz 1: Dem BFE sind auf Anfrage insbesondere die Informationen und Daten nach Buchstaben a bis k in einer vom BFE als geeignet bestimmten digitaler Form und maschinenlesbar zu übermitteln.

Buchstaben a bis g: Mit der Formulierung «in einer zeitlichen Auflösung» ist die zeitliche Granularität der bereitgestellten Daten gemeint, d. h. die Zeitintervalle, in denen die Daten erfasst, aggregiert oder dargestellt werden (bspw. stündlich oder täglich).

Buchstabe a: Unter diese Bestimmung fallen Daten, die Informationen zur Produktion von Elektrizität einzelner Produktionstechnologien, beispielsweise aus Photovoltaik oder den Bestandteilen der Strom- reserve (Wasserkraftreserve, thermische Reserve und verbrauchseitige Reserve), umfassen, in der Form von Zeitreihen mit einer zeitlichen Auflösung von bis zu einer Stunde. Ebenso umfasst sind Infor- mationen zu Landes- und Endverbrauch und der Ein- und Ausspeisung elektrischer Energie in die Stromnetze (Netzsicht).

Buchstabe b: Die Füllstände der Speicherseen in bis zu täglicher Auflösung pro Speichersee sind wich- tige Informationen zur Einschätzung der kurz- bis mittelfristigen Versorgungssicherheit.

Buchstabe c: Unter diese Bestimmung fallen insbesondere Angaben zu Energieanlagen, die einen we- sentlichen Beitrag zur Erzeugung, Speicherung oder Nutzung von Energie und damit zur Versorgungs- sicherheit leisten. Betroffene Anlagen können unter anderem Pumpspeicherkraftwerke, erneuerbare Energieanlagen, Batteriespeicher und Einrichtungen der Stromreserve sein. Weiter sind Anlagen des Energienetzes wie Umwandler und Transformatoren, Leitungen sowie Netzabgabestellen erfasst.

Buchstabe d: Schliesslich sind Angaben zu Einrichtungen betroffen, die Flexibilität bereitstellen, wie etwa Pumpspeicherkraftwerke oder Photovoltaikanlagen sowie steuerbare Verbrauchsanlagen wie Ladeinfrastrukturen, Wärmepumpen, oder Speicherwasserboiler oder ähnliches. Die Angaben umfas- sen relevante Informationen, soweit sie zur Beurteilung der Versorgungslage in einem zunehmend de- zentral geprägten Energieversorgungssystem von Bedeutung sind. Darunter fallen bspw. Informationen zu vorhandenen Kapazitäten und deren Nutzung, etwa Produktions- bzw. Einspeisung und Verbrauch- bzw. Ausspeisung in die Energienetze. Damit soll sichergestellt werden, dass sowohl klassische Ener- gieproduktions- und Energiespeicher- und Energietransport sowie Energieverteilungsanlagen als auch neue, dezentrale und flexible Verbrauchseinrichtungen berücksichtigt werden, da deren Daten eine be- sondere Relevanz für die Versorgungssicherheit haben oder wie im Falle von Flexibilität zunehmend einnehmen. Neben technischen Kenngrössen sind auch Informationen über deren tatsächliche Nutzung von Interesse, bspw. um Flexibilitätspotentiale deren Nutzung gegenüberzustellen und sich so analy- tisch der Belastung des Schweizer Energiesystems anzunähern.

Buchstabe e: Daten aus den intelligenten Messsystemen nach Artikel 8adeciesStromVV und aus den digitalen Messeinrichtungen dienen insbesondere der Berechnung von Energieeinsparungen, Progno- sen und Netzanalysen. Sie ermöglichen in pseudonymisierter Form eine verbesserte Einschätzung des tatsächlichen Verbrauchsverhaltens von Kundengruppen und der Wirkung von Effizienzmassnahmen. Das BFE erhält jedoch nicht den Schlüssel zur Rückführung dieser Informationen mit juristischen oder natürlichen Personen.