Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Falls das Kraftwerk nach der Teilnahme an der Stromreserve als reguläres Kraftwerk am Markt weiter- betrieben wird, muss der Betreiber einen angemessenen Teil der Entgelte, die er für den Bau erhalten hat, zurückerstatten (Art. 8j Abs. 2 StromVG). Damit werden ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile im freien Strommarkt vermieden, die zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung führen würden. Der «angemessene Teil der Entgelte» entspricht dem Restwert der Anlage und damit dem Marktwert der Anlage oder der Anlageteile nach Ende der Teilnahme an der Stromreserve.

Kosten und Rückerstattung der Kosten der Stromreserve

Gemäss Artikel 14b StromVG können sich Endverbraucher, die an der verbrauchsseitigen Reserve teil- nehmen, unter gewissen Voraussetzungen die Kosten der Stromreserve zurückerstatten lassen. Die Bestimmungen der SResV zur Rückerstattung der Kosten der Stromreserve sind eng an die Bestim- mungen zur Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 37 ff. der Energieverordnung vom 1. November 201714[EnV]) angelehnt. Abweichungen ergeben sich nur dort, wo eine spezifische Regelung notwendig ist. Dies, um den zusätzlichen Aufwand für die Teilnehmer der verbrauchsseitigen Reserve durch das ihnen bereits aus der Rückerstattung Netzzuschlag bekannte Verfahren möglichst klein zu halten.

Übertragung der bestehenden Verträge für die thermische Reserve

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten StromVG und der SResV befindet sich die Stromre- serve in einer Übergangsphase, da die bestehenden Reservekraftwerke und Notstromgruppen zuvor vom Bund akquiriert und kontrahiert worden sind. Die bestehenden Verträge für die thermische Reserve sollen mittelfristig auf die nationale Netzgesellschaft übertragen werden, da diese nach dem Inkrafttreten des revidierten StromVG für die operative Abwicklung der Stromreserve zuständig ist. Bis zur Über- nahme der Verträge durch die nationale Netzgesellschaft bleibt der Bund Vertragspartner der Anbieter der Anlagen für die Stromreserve. Anfallende Rechnungen werden vom BFE beglichen. Das BFE stellt der nationalen Netzgesellschaft diese Kosten in Rechnung. Der Bund beschafft die dafür notwendigen Kredite und holt die Ausgaben über die Rechnungen an die nationale Netzgesellschaft wieder herein. Diese finanziert die Zahlungen über das Netznutzungsentgelt. Damit sind diese Vorgänge für den Bund haushaltsneutral.

CO2-Emissionen

Das StromVG macht Vorgaben zum Ausgleich der CO2-Emissionen, welche Anlagen der thermischen Stromreserve verursachen. Die SResV enthält dazu Bestimmungen zur CO2-Kompensationspflicht und zum Betrieb der thermischen Reserve ohne zusätzliche fossile CO2-Emissionen.

Die Revision der CO2-Verordnung betrifft die Entschädigung von Betreibern von Zweistoffanlagen im Emissionshandelssystem (EHS), wenn diese zum Brennstoffwechsel verpflichtet werden (Art. 19b CO2- Gesetz). Der neue Artikel 46c der Verordnung regelt die Abgeltung allfälliger Mehrkosten infolge des Brennstoffwechsels (in der Regel Heizöl anstelle von Erdgas). Verursacht dieser Brennstoffwechsel mehr Treibhausgasemissionen, werden Mehrkosten der zusätzlich benötigten Emissionsrechte unter gewissen Bedingungen erstattet. Weiter wird die Einführung eines neuen CO2-Kompensationregimes für WKK-Anlagen für die strombedingten CO2-Emissionen (Art. 32a CO2-Gesetz) in den Artikeln 98a und 98b der CO2-Verordnung geregelt. Anstelle einer Investitionspflicht wird für Betreiber mit WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, eine Kom- pensationspflicht eingeführt. Im Gegenzug wird dem Betreiber neu die gesamte CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.

14 SR 730.01