Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Anhang 2: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Ziff. I

Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung StromVG (Stromreserve) und der SResV wird eine neue rechtliche Grundlage für die Stromreserve geschaffen. Folglich verliert die WResV ihre Bedeutung und kann aufgehoben werden.

Ziff. II

Ziff. 1 Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversor gung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)

Ingress

Mit der Änderung des StromVG Fassung «Stromreserve» vom 20. Juni 2025 wurde Artikel 8c Absätze 1 und 2 zu Artikel 8u Absätze 1 und 2 StromVG. Folglich muss der Ingress der VOEW angepasst wer- den.

Art. 1b Abs. 4bis

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen neben der ElCom auch das BAFU (Gefahrenprä- vention, Abflussmodellierung) und das BFE (Oberaufsicht Talsperren, Energiestatistik und Wasserkraft- statistik) Daten zu Füllstand, Abfluss und Zufluss der Speicherseen. Diese Verwendungszwecke werden ergänzt. Folglich darf die nationale Netzgesellschaft im Einvernehmen mit der wirtschaftlichen Landes- versorgung (WL) die nicht aggregierten oder nicht anonymisierten Daten nun auch den neu aufgeführten Stellen weitergeben.

Das BAFU benötigt die Daten für Verbesserung der Seestands- und Abflussvorhersagen und zum Ma- nagement der grossen natürlichen Seen bei aussergewöhnlichen Lagen (Hochwasser, Schnee- schmelze, usw.). Es stützt sich dabei auf Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 191620 (Wasserrechtsgesetz, WRG).

Das BFE benötigt die Daten im Bereich der Oberaufsicht Talsperren als Grundlage für die Anordnung von Massnahmen gemäss Artikel 32 der Stauanlagenverordnung vom 23. November 202221 (StAV). Zudem dienen die Daten der Erstellung öffentlicher Statistiken gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199222 (BstatG). Das BFE erstellt Statistiken zu den Füllständen der Speicherseen im Rah- men der Elektrizitätsstatistik (Anhang 1 Ziff. 03.02 der Verordnung über die Bundesstatistik vom 30. April 202523[Bundesstatistikverordnung, BStatV]) und die Wasserkraftstatistik (Anhang 1 Ziff. 03.01 BStatV).

Die ElCom und das BAFU erhalten bereits heute die wöchentlichen Füllstände der Speicherseen vom BFE, welches die entsprechenden Daten auf Grundlage des BstatG direkt bei den Kraftwerksbetreibern erhebt und mit deren Einverständnis an die genannten Stellen weitergibt. Mit der Datenerhebung für das Monitoring Versorgungssicherheit auf Grundlage der VOEW verzichtet das BFE künftig auf eine gesonderte Datenerhebung für die Energiestatistik und bezieht die Daten von der nationalen Netzge- sellschaft. In der Folge stellt das BFE seinerseits die Datenlieferung an Dritte ein.

20SR 721.80

21 SR 721.101.1

22SR 431.01

23 SR 431.011