Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Absatz 2 listet die Hauptanliegen und die Kriterien auf, die für die Abrufordnung zu beachten sind. Dabei spielt die Art der möglichen Knappheitssituation und die Verfügbarkeit der verschiedenen Energiereser- ven eine grosse Rolle. Ist beispielweise das Wasser in den Speicherseen knapp, sind die Brennstoffe für die Reservekraftwerke aber ausreichend verfügbar, sollen die Reservekraftwerke bevorzugt einge- setzt werden. Neben der (voraussichtlichen) Energieverfügbarkeit ist die verfügbare Leistung ebenfalls relevant. In der Wasserkraftreserve steht tendenziell eine hohe Leistung, aber nur eine beschränkte Energiemenge zur Verfügung, während es sich bei den Reservekraftwerken genau umgekehrt verhält. Für länger andauernde Knappheitssituationen sind deshalb die Reservekraftwerke wichtiger, wohinge- gen die Wasserkraftreserve v.a. zur Überbrückung einer kurzfristigen Knappheit im Winter oder Frühling dient. Die Wasserkraftreserve wird unter der Voraussetzung, dass fachlich nichts dagegenspricht, prä- ferenziell abgerufen (vgl. dafür Abs. 2 Bst. c mit dem Kriterium «geringe Lärm- und Schadstoffemissio- nen sowie geringe Klimaauswirkungen»).

Die Abrufordnung wird auch unter den Reservekraftwerken deren unterschiedliches Emissionsverhalten zu berücksichtigen haben. Die bei der fossil-thermischen Herstellung von Elektrizität entstehenden Emissionen variieren stark, je nach der eingesetzten Technologie. Die Auswirkungen auf die Umwelt von Reservekraftwerken hängt daher nicht nur von der Einsatzdauer bzw. Strommenge, sondern in hohem Masse auch von der Reihenfolge ab, in welcher die Reservekraftwerke betrieben werden. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass sich – je nach Standort und Witterung – die Auswirkungen auf die Luftqualität deutlich unterscheiden können. Um die Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering zu halten, priorisiert die Abrufordnung Anlagen mit tiefer Emissionsfracht.

Art. 22 Abruf bei fehlender Markträumung

In aller Regel gibt es genügend Angebote auf dem Markt, um die Nachfrage nach Elektrizität vollständig zu decken. In einer Knappheitssituation kann es jedoch vorkommen, dass für einzelne Stunden die Nachfrage das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). Bei einer fehlenden Markträumung ruft die nationale Netzgesellschaft die Stromreserve ab. In diesem Fall sind die Betreiber, die an der Reserve teilnehmen, verpflichtet, dieser die verfügbare Leistung und die verfügbare Energie zu melden (Abs. 1 Bst. a). Die Bilanzgruppen mit dem Reservebedarf melden ihren Bedarf an Elektrizität für den Folgetag (Bst. b). Diese Angaben dienen der nationalen Netzgesellschaft zur Berechnung der benötigten Abruf- menge. Die operative Abwicklung des Abrufs obliegt der nationalen Netzgesellschaft (Art. 8b Abs. 6 StromVG).

Art. 23 Besondere Fälle des Abrufs

Artikel 8p Absatz 6 Buchstabe a StromVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, für die besonderen Fälle nach Ziffer 1-4 einen Abruf der Reserve auch ohne fehlende Markträumung vorzusehen. Der Bun- desrat macht von dieser Kompetenz Gebrauch und präzisiert die Voraussetzungen für den Abruf in besonderen Fällen. Diese waren teilweise bereits in Artikel 19 Absatz 1-3 WResV vorgesehen. Neu hinzu kommt mit Absatz 2 Buchstabe c die Möglichkeit des Abrufs zu Testzwecken.

Absatz 1 sieht vor, dass die nationale Netzgesellschaft die Wasserkraftreserve und die thermische Re- serve bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs abrufen kann. Die Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung der Netzstabilität ist eine im StromVG verankerte Aufgabe der nationalen Netzgesell- schaft (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. c und Art. 20a StromVG).

Absatz 2 sieht vor, dass die ElCom in den Fällen a-c den Abruf der Wasserkraftreserve und der thermi- schen Reserve anordnen kann. Die operative Abwicklung liegt auch in diesen Fällen in der Verantwor- tung der nationalen Netzgesellschaft.

Buchstabe a nennt den Fall der internationalen Solidaritätsvereinbarung. Aktuell verfügt die Schweiz über keine Solidaritätsabkommen im Strombereich, die eine solche Verpflichtung konkret und verbind- lich enthalten. Für den Fall, dass künftig solche abgeschlossen werden, bietet diese Bestimmung die Grundlage für einen Abruf auch ohne fehlende Markträumung. Lag die Kompetenz für den Abruf in der WResV noch bei der nationalen Netzgesellschaft, so scheint es nun sachgerecht, dass die ElCom den