Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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Absatz 3 legt die Bestimmung der Pauschalabgeltung für den Fall einer nachträglichen Anpassung der Vorhaltemenge fest. Bei der Erhöhung der Vorhaltemenge ist eine zusätzliche Pauschalabgeltung ge- schuldet, die sich nach der gleichen Methodik berechnet. Die relevante Zeitperiode für die Bestimmung des Basiswerts sind 30 Kalendertage vor Veröffentlichung der angepassten Eckwerte (mit der neuen Vorhaltemenge). Dadurch wird sichergestellt, dass die Pauschalabgeltung die aktuelle Marktsituation abbildet. Wird die Vorhaltemenge reduziert, entspricht dies einer teilweisen Auflösung der Reserve. Das frei gewordene Wasser steht für die reguläre Verwendung zur Verfügung. In einer solchen Situation ist von einer sehr entspannten Versorgungssituation und entsprechend tiefen Marktpreisen auszugehen. Aufgrund des relativ geringen Werts des frei gewordenen Wassers ist dafür keine Rückzahlung geschul- det.

Absatz 4 handelt von der Höhe der Vergütung für eine allfällige Leistungsvorhaltung nach Artikel 8f Absatz 5 StromVG. Da eine Leistungsvorhaltung für den Betreiber eines Kraftwerks eine stärkere Ein- schränkung als eine reine Energievorhaltung darstellt, muss diese zusätzlich vergütet werden. Die El- Com legt diese Vergütung nicht abstrakt im Voraus fest, sondern situationsbezogen. Wegen Verschie- denartigkeit von Gründen für eine Leistungsvorhaltung ist es schwierig, in der SResV konkrete Bemes- sungskriterien festzulegen. Wie die Pauschalabgeltung für die Energievorhaltung soll auch die Vergü- tung für eine allfällige Leistungsvorhaltung angemessen sein. Die ElCom soll der jeweiligen Situation Rechnung tragen; nicht ausgeschlossen ist, dass die Vergütung für die verschiedenen Betreiber (z.B. wegen unterschiedlicher Betroffenheit) nicht einheitlich festgelegt wird.

Art. 9 Eckwerte und Ausgestaltung

Die Bestimmung konkretisiert die Kompetenz der ElCom zur Festlegung der Eckwerte für die thermische Reserve. Bei der Dimensionierung geht es um die Gesamtleistung der thermischen Reserve und deren Aufteilung auf die verschiedenen Bestandteile der thermischen Reserve. Die Teilnahmekriterien umfas- sen technische und betriebliche Anforderungen, die je nach Anlagenkategorie differenziert werden kön- nen. Dazu gehören etwa Mindestleistungen sowie die technische Verfügbarkeit. Die Verfügbarkeitspe- riode definiert den Zeitraum, in dem die Anlagen für die Reserve bereitstehen müssen. Diese kann sich an den kritischen Wintermonaten orientieren. Die Mindestanforderungen an die Betriebsbereitschaft konkretisieren die technische Einsatzfähigkeit. Hierzu gehören maximale Anfahrzeiten, Mindestbe- triebsdauer, Verfügbarkeitsgrad und Wartungsfenster, sowie Vorgaben zur Brennstofflagerung und - versorgung. Diese Parameter müssen die spezifischen Eigenschaften der verschiedenen Anlagenkate- gorien berücksichtigen. Die maximale Abrufdauer berücksichtigt die technischen Grenzen thermischer Anlagen, insbesondere bezüglich Brennstoffvorräten und Wartungsintervallen.

Absatz 2 konkretisiert den gesetzlichen Auftrag aus Artikel 8b Absatz 3 Buchstabe b StromVG. Die hohe Verfügbarkeit erfordert, dass die Anlagen während der gesamten Periode mit hoher Wahrscheinlichkeit abrufbar sind. Die hohe Flexibilität bezieht sich auf die Fähigkeit, innerhalb kurzer Zeit die volle Leistung bereitzustellen und diese bedarfsgerecht anzupassen.

Art. 10 Ausnahmen Zweistofferfordernis

Es sind Fälle denkbar, in denen eine Anlage, die nicht über die Fähigkeit für einen Dual-Fuel-Betrieb verfügt, für die Versorgungssicherheit notwendig ist. So z.B. die Übergangslösung der GT26 von An- saldo in Birr, die nur mit Gas betrieben werden kann.

Bei Anlagen, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden, erübrigt sich die Zweistofffähigkeit, wenn der Brennstoff in genügender Menge in der Schweiz eingelagert und die Transportlogistik gesichert ist. Dadurch ist die Versorgungssicherheit gewährleistet und die Vorgabe für einen zweiten Brennstoff würde nur höhere Kosten verursachen, ohne einen Mehrwert für die Versorgungssicherheit zu bringen.

Art. 11 Pflichten für die Betreiber von Rohrleitungsanlagen

Die Bestimmung führt Artikel 8i StromVG näher aus. Dieser verpflichtet Betreiber von Gasleitungen, an denen ein Reservekraftwerk angeschlossen ist, dem Kraftwerksbetreiber Netznutzungsbedingungen