Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 36 Seiten

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frühere Ausschreibungen zu wirtschaftlich nicht tragfähigen Angeboten geführt hatten. Bei der Vertrags- gestaltung werden, soweit möglich, die künftigen Anforderungen des StromVG antizipiert, insbesondere bezüglich des Betriebs der thermischen Reserve ohne zusätzliche CO2-Emissionen. Die geplanten Kraftwerke sollen mit hydrierten pflanzlichen Ölen (HVO) oder tierischen Estern, Fettsäuren, Ölen und Altölen (HEFA) und perspektivisch mit E-Methanol betrieben werden.

In Absatz 1 wird festgehalten, dass die bisherigen, über das Jahr 2026 weiter bestehenden Anlagen in die thermische Reserve aufgenommen werden und vom UVEK betreut werden, bis die entsprechenden Verträge an die nationale Netzgesellschaft übertragen worden sind.

Kontinuität der Vertragsverhältnisse (Absatz 2): Der umfassende Bestandsschutz ist rechtlich und wirt- schaftlich geboten. Die Betreiber tätigen Investitionen in dreistelliger Millionenhöhe basierend auf 15- jährigen Verträgen. Diese langfristige Perspektive ist notwendig, um die erforderlichen Investitionen zu rechtfertigen. Bei der Ausarbeitung der Verträge wird das neu in Kraft tretende Recht soweit möglich berücksichtigt. Dies ist z. B. bei der Festlegung der Verfügbarkeitsperiode nicht möglich. Die Verfüg- barkeitsperiode wurde bisher in der WResV geregelt und entsprechend wurden die Verträge abge- schlossen. Neu wird die Verfügbarkeitsperiode von der ElCom festgelegt – steht also im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse mit den Anbietern der neuen Reservekraftwerke noch nicht fest. Die Dauer der Ver- fügbarkeitsperiode hat z. B. Auswirkungen auf die Dauer des einzusetzenden Betriebspersonals und hat damit einen Einfluss auf die Kosten. In der Verordnung wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren für die allfällige Anpassung der Verträge vorgesehen.

Die Verträge regeln komplexe technische und wirtschaftliche Sachverhalte: Verfügbarkeitsanforderun- gen, Vergütungsmechanismen, Abrufprozeduren, Brennstoffversorgung, Emissionshandel und War- tungsfenster. Diese auf die spezifischen Anlagen zugeschnittenen Regelungen können nicht ohne wei- teres durch generell-abstrakte Verordnungsbestimmungen ersetzt werden.

Übergangsregelung für betriebliche Eigennutzung (Absatz 3): Die Möglichkeit zur betrieblichen Eigen- nutzung (ausserhalb und innerhalb der Verfügbarkeitsperiode) und für Systemdienstleistungen (aus- schliesslich ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode) war ein wichtiges Element in den Vertragsverhand- lungen mit Betreibern von bestehenden Anlagen (RKW Cornaux und Monthey). Sie ermöglicht den Betreibern eine gewisse wirtschaftliche Flexibilität und reduziert das Investitionsrisiko. Ohne diese Op- tion wären die Verhandlungen möglicherweise gescheitert oder hätten zu höheren Vergütungsforderun- gen geführt.

Die fünfjährige Übergangsfrist berücksichtigt betriebswirtschaftliche Realitäten. Bestehende Lieferver- träge, Personalplanungen und technische Wartungszyklen basieren auf der vertraglich vereinbarten Flexibilität. Ein abrupter Wechsel würde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Frist ermöglicht eine geordnete Umstellung auf das strengere Regime der neuen Verordnung.

Die anteilsmässige Kürzung des Verfügbarkeitsentgelts stellt sicher, dass keine Doppelvergütung er- folgt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass nur die tatsächliche Bereitstellung für die Reserve vergütet wird. Die Regelung schafft einen fairen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Betreiber und dem öffentlichen Interesse an einer kosteneffizienten Reserve.

Zukünftig wird die nationale Netzgesellschaft Ausschreibungen durchführen, primär für Notstromgrup- pen, WKK-Anlagen und die verbrauchsseitige Reserve.

Das UVEK stellt sicher, dass die notwendigen budgetären Mittel für die Erfüllung der Verträge nach Absatz 1 zur Verfügung stehen. Die Kosten gelten als anrechenbare Kosten der Stromreserve nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b StromVG.