Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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mit dem THG abgeglichen. Das ist auch in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe j MSR vorgesehen. Hierfür wird im neuen Absatz 2 die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Erwerb von Produkten unter fiktivem Namen ist sowohl durch die Vollzugsorgane als auch durch Organisationen möglich, die von den Vollzugsorganen beauftragt sind. Die Überprüfung und die Analyse der Produktproben darf jedoch nur durch die Vollzugsorgane erfolgen, da nur sie für die Marktüberwachung zuständig sind.
Art. 10a Verwaltungsmassnahmen
Absatz 1 stellt eine Fusion aus dem bisherigen Artikel 10 Absätze 2 und 3 PrSG und beinhaltet beiden Varianten, in denen das zuständige Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen verfügen muss. Einerseits wenn die Kontrolle ergibt, dass das Produkt den Anforderungen gemäss dem 2. Abschnitt des PrSG «Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt» nicht entspricht. Und andererseits, wenn die Kontrolle ergibt, dass es zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender eines Produkts oder Dritter erforderlich ist. Durch die Fusion von Artikel 10 Absätze 2 und 3 PrSG ändert sich inhaltlich nichts an den Bestimmungen, so dass auf die Ausführungen in der PrSG zu Artikel 10 PrSG (Botschaft PrSG 2008 7407, S. 7444) verwiesen werden kann.
Absatz 2 enthält den nicht abschliessenden Katalog der geeigneten, vom zuständigen Vollzugsorgan gegenüber dem Wirtschaftsakteur zu verfügenden Massnahmen, entspricht dem Katalog im bisherigen Artikel 10 Absatz 3 PrSG und ist mit dem THG abgeglichen (bisheriger Artikel 19 Absatz 4 THG bzw. neuer Artikel 19a Absatz 3 THG). Das Ausfuhrverbot (bisheriger Buchstabe c) wird in dieselbe Bestimmung wie das Verkaufsverbot (bisheriger Buchstabe a, neu Buchstabe b) integriert. Buchstabe c entspricht dem bisherigen Buchstaben b und Buchstabe e dem bisherigen Buchstaben d.
Absatz 2 wird in Buchstabe a um die Massnahme «Herstellung der Konformität eines Produktes» ergänzt, die in Artikel 16 Absatz 3 MSR an erster Stelle steht. Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es konform ist. Die Massnahme «Herstellung der Konformität eines Produktes» verpflichtet den Wirtschaftsakteur, die Konformität herzustellen, falls im Rahmen einer Kontrolle die Nichtkonformität festgestellt wurde. Dies ist ein zentrales Anliegen der Marktüberwachung, da ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es rechtskonform ist. Die Vollzugsbehörden erhalten damit die Befugnis, Unternehmen aufzufordern, ihre Produkte so anzupassen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und technischen Vorschriften entsprechen. Dazu können beispielsweise fehlende Sicherheitsmerkmale ergänzt, Kennzeichnungen angebracht oder technische Änderungen vorgenommen werden. Die Massnahme dient dazu, die Konformität herzustellen, ohne sofort ein Verkaufsverbot oder eine Rücknahme anzuordnen. Diese Massnahme umfasst auch die Nachrüstung eines Produktes, weshalb letztere nicht gesondert aufgeführt wird.
Absatz 2 wird mit Buchstabe d um eine weitere Massnahme ergänzt. Hierbei geht es um die Unterbindung des Zugangs zu einem auf einem Online-Marktplatz angebotenen Produkt, also um den Onlinehandel. Werden Produkte auf dem Markt bereitgestellt resp. angeboten, müssen diese rechtskonform sein, unabhängig davon, ob diese in