Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Abs. 1 Bst. c: Inverkehrbringen

Es wird die Definition aus Artikel 3 Nummer 7 der GPSR auf den Schweizer Markt adaptiert. Demnach gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes (PrSG) die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Schweizer Markt. Wie bis anhin stellt das Inverkehrbringen für die Produktekonformität somit nach wie vor den wichtigsten Zeitpunkt dar, weil die Produkte den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen.

Abs. 1 Bst. d: Wirtschaftsakteure

Mit dieser Vorlage wird der Begriff des Wirtschaftsakteurs ins PrSG eingeführt. Generell gilt als Wirtschaftsakteur jede Person, die in die Herstellung von Produkten oder in die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt involviert ist. Neben den Wirtschaftsakteuren, die schon lange existieren, wie Hersteller, Händler oder Importeure, fallen auch neuere Wirtschaftsakteure wie Fulfillment-Dienstleister und Anbieter eines Online-Marktplatzes, die sich parallel zum Onlinehandel entwickelt haben, unter die Definition des Wirtschaftsakteurs.

Der Fulfillment‑Dienstleister ist ein zentraler Teil der Lieferkette geworden. Logistische Dienstleistungen wie Lagerung oder Versand sind nicht neu. Mit dem Aufkommen des Onlinehandels wuchs aber der Bedarf an umfassenden Outsourcing-Lösungen. Das führte zur Entwicklung von modernen Fulfillment‑Dienstleistern. In der Praxis entscheiden Fulfillment‑Dienstleister mit, welche Produkte in Verkehr gebracht werden und welche nicht. Fulfillment-Dienstleister spielen für den Marktzugang von Produkten somit eine wesentliche Rolle, weshalb sie als Wirtschaftsakteure qualifiziert werden.

Anbieter von Online-Marktplätzen stellen einen digitalen Marktplatz zur Verfügung, über welchen andere Wirtschaftsakteure ihre Produkte anbieten und verkaufen können. Über eine Online-Schnittstelle wird ermöglicht, dass die Verkäufer mit den Verwenderinnen und Verwendern Verträge abschliessen können. Unter dem Begriff «Online‑Schnittstelle» ist im Kontext des Produktesicherheitsrechts nicht die «Online-Schnittstellte» gemäss dem Bundesgesetz vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) zu verstehen, sondern eine Online-Schnittstelle gemäss dem Verständnis des Produktesicherheitsrechts der EU (vgl. Artikel 3 Ziffer 15 MSR).

Die Definition des Wirtschaftsakteurs ist mithin so gestaltet, dass Akteure entlang der gesamten Liefer‑ und Wertschöpfungskette erfasst werden können. Die Aufzählung von Wirtschaftsakteuren unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d ist nicht abschliessend. Denn einerseits ist es wahrscheinlich, dass aufgrund der Digitalisierung und der Globalisierung des Handels sowie im Rahmen der Kreislaufwirtschaft neue Wirtschaftsakteure entlang der Produktions- und Lieferkette entstehen, wie z.B. ein Wiederaufberei-

3 SR 172.019