Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Die Höhe der Abgabe muss im Gesetz festgelegt sein. Es handelt sich um einen Maximalbetrag, der gemäss Absatz 5 maximal 5 Franken pro Produkt beträgt. Gemäss Absatz legt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für die Erhebung der Aufsichtsabgabe Produktekategorien fest. Diese sind vor allem wichtig wegen der Verteilung der eingenommenen Beiträge aus der Aufsichtsabgabe, da für die Marktüberwachung der Produkte im Onlinehandel verschiedene Vollzugsbehörden zuständig sind. In den Ausführungsbestimmungen (in der PrSV) legt der Bundesrat die konkrete Höhe der Abgabe fest (Absatz 7). Somit darf die Abgabe für die einzelnen Produktekategorien tiefer ausfallen als die in Absatz 5 festgelegte maximale Höhe. Auf diese Weise werden schätzungsweise rund 20 Millionen Franken für die Marktüberwachung von Produkten im Onlinehandel erzielt werden. Insbesondere zu Beginn werden aber hohe Investitionskosten anfallen, um die Infrastruktur für Kontrolle von Produkten im Onlinehandel aufzubauen. Aus diesem Grunde ist in Absatz 5 die maximale Höhe der Abgabe mit 5 Franken festgelegt. Sie ist pro Produkt immer gleich hoch. Wichtig ist, dass auch bei der gewählten Pauschallösung die Ausführungsbestimmungen in der PrSV so formuliert sein müssen, dass die Aufsichtsabgabe ausschliesslich für die Marktüberwachung im Onlinehandel verwendet wird (Erfordernis der Gruppenäquivalenz), also nicht mit anderen Geldern vermischt werden darf, und dass die Aufsichtsabgabe das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip einhält – was sich schon aus der Bundesverfassung ergibt.

Des Weiteren erhält der Bundesrat mit Absatz 7 die Kompetenz, Ausnahmen von der Aufsichtsabgabe in der PrSV festzulegen. Denkbar ist insbesondere die Konstellation, dass für eine Produktekategorie bereits spezialrechtlich eine Aufsichtsabgabe vorgesehen ist, oder dass die Aufsichtsabgabe nur ein Mal pro Paket erhoben wird, wenn sich mehrere Produkte in einem Paket befinden.

Die konkrete Ausgestaltung des Erhebungs- und Abrechnungsverfahrens wird durch den Bundesrat ebenfalls in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die gesetzliche Grundlage hierzu ist ebenfalls in Absatz 7. Es könnte beispielweise vorgesehen werden, dass die Abgabepflichtigen mit den Behörden monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich abrechnen. Im Rahmen des Abrechnungsverfahrens wird der Bundesrat auch regeln, wie die Einnahmen aus der Aufsichtsabgabe auf die in der Marktüberwachung im Onlinehandel tätigen Vollzugsbehörden einschliesslich BAZG verteilt werden wird.

Die Aufsichtsabgabe dient der Durchsetzung der produktesicherheitsrechtlichen Vorschriften im Onlinehandel (Gewährleistung der Sicherheit von Produkten, vgl. Artikel 1 Absatz 1 PrSG), ist diskrimierungsfrei, da der Wirtschaftsakteur Sitz im Inland oder Ausland haben kann, und auch die Herkunft des Produkts ist unbeachtlich. Dadurch steht die Aufsichtsabgabe auch im Einklang mit internationalen Verpflichtungen).

Art. 15 Anwendbares Recht und Rechtspflege

Der bisherige Artikel 10 Absatz 6 wird zu Artikel 15 Absatz 1. Dadurch werden die bisherigen Absätze 1 und 2 zu den Absätzen 2 und 3. Inhaltlich erfahren diese Absätze keine Änderungen, so dass auf die bestehenden Erläuterungen zu Artikel 10 Absatz 6 bzw. Artikel 15 verwiesen werden kann (Botschaft PrSG 2008 7407, S. 7444 f.).