Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Die Teilrevision des PrSG unterstützt und erleichtert die Aufgaben der Vollzugsbehörden. Sie erhalten insbesondere hinsichtlich Onlinehandel und der Möglichkeit, Produkte unter fiktivem Namen (verdeckter Identität) zu erwerben, griffigere Handlungsmöglichkeiten. Die Bestimmungen hierzu wurden mit denjenigen des THG abgestimmt. Da der Onlinehandel stark und stetig zunimmt und Produkte aufgrund der technischen Komponenten immer komplexer werden, kann das dazu führen, dass bei den Vollzugsbehörden mehr Arbeit anfällt. Damit die Marktüberwachung im stark zunehmenden Onlinehandel finanziert werden kann, kann der Bundesrat vorsehen, dass zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Marktüberwachung im Onlinehandel entstehen und die nicht durch die Abgeltungen des Bundes und Gebühreneinnahmen gedeckt werden können, auf online verkauften und direkt aus dem Ausland an die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz gelieferten Produkten eine Aufsichtsabgabe erhoben wird.

Bei Aufsichtsabgaben handelt es sich um Kausalabgaben, die sich dadurch auszeichnen, dass zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und den Tätigkeiten, die über die Abgabe finanziert werden, eine besondere Beziehung besteht und dass die Abgabepflichtigen einen direkten Nutzen aus diesen Tätigkeiten ziehen. Die Abgabe stellt in gewissem Sinne den Gegenwert des Nutzens für die Abgabepflichtigen als Gruppe (jedoch nicht für einzelne Abgabepflichtige) dar, wodurch eine qualifizierte Gruppenäquivalenz gegeben ist. Die in Artikel 14a vorgesehene Abgabe ist eine solche Aufsichtsabgabe, denn sie verfolgt den Zweck, die der Behörde entstehenden Kosten für die Marktüberwachung im Onlinehandel auf Wirtschaftsakteure mit Fernabsatz und Anbieter von Online-Marktplätzen zu überwälzen, die aus dem Ausland direkt Produkte an die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz liefern. Die Aufsichtsabgabe darf ausschliesslich für die Marktüberwachung im Onlinehandel verwendet werden und dient gleich langen Spiessen im Onlinehandel mit dem Zweck eines fairen Wettbewerbs unter den Marktteilnehmenden.

Bei den übrigen Änderungen ist nicht davon auszugehen, dass diese mit Kostenfolgen verbunden sind.

3.3 Umsetzungsfragen

Im Anschluss an die Teilrevision des PrSG soll auch die PrSV einer Revision unterzogen werden. Die anschliessende Revision der PrSV bezweckt, darin die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu ergänzen. Das revidierte PrSG enthält dafür zahlreiche Delegationsnormen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bestimmungen rasch auf den sich wandelnden Produktemarkt angepasst werden können. Das teilrevidierte PrSG, die revidierte PrSV und das teilrevidierte THG sollen gleichzeitig in Kraft treten.