Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Art. 10c Warnung der Bevölkerung vor gefährlichen Produkten

Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10 Absatz 4. Die bisherigen Erläuterungen gelten unverändert (vgl. Botschaft PrSG BBl 2008 7404, S. 7444).

Art. 11 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Artikel 11 entspricht dem bisherigen Artikel 11, er wurde einzig in zwei Absätze aufgeteilt und der Sachtitel auf «Mitwirkungspflicht» gekürzt, da diese auch die Auskunftspflicht umfasst. Die bisherigen Erläuterungen gelten unverändert (vgl. Botschaft PrSG BBl 2008 7404, S. 7445).

Art. 11a Befugnisse des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

Die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden wird auf EU-Ebene zu einem wichtigen Instrument, um den EU-Markt vor nicht konformen Produkten zu schützen. Auch auf schweizerischer Ebene soll eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsorganen und dem BAZG möglich werden. Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gegen produktesicherheitsrechtliche Bestimmungen verstossen, sollen gar nicht erst auf den Schweizer Markt gelangen, sondern bereits an der Grenze gestoppt werden können. Damit das BAZG solche Produkte überwachen, anlässlich von Kontrollen zurückbehalten, vorläufig sicherstellen und dem zuständigen Vollzugsorgan übergeben bzw. melden sowie Proben und Muster entnehmen kann oder kleine Produktemengen von unbedeutendem Wert gemäss Artikel 110 BAZG-VG vernichten kann, wird in Absatz 1 Buchstaben a bis e die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Das BAZG ist Feststellung- und Aufgriffsorgan. Es ist Aufgabe der zuständigen Vollzugsbehörde, Massnahmen einzuleiten und diese förmlich zu verfügen, wenn nicht die vereinfachte Vernichtung nach Bst. e anwendbar ist.

Mit Absatz 2 erhält das BAZG die Berechtigung, den Vollzugsorganen Daten von natürlichen und juristischen Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, zu übergeben, damit diese in nationale und internationale Informations- und Warnsysteme zur Produktesicherheit eingetragen werden können, sofern dies zur Herstellung der Produktesicherheit notwendig ist. Um Doppeleintragungen zu vermeiden, soll wenn möglich eine Schnittstelle zwischen dem Informations- und Warnsystem der Marküberwachungsbehörden und demjenigen des BAZG geschaffen werden.

Art. 13 Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen sowie Datenbekanntgabe

Der Sachtitel von Artikel 13 wird geändert, da er neu auch die Grundlage für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen bildet und für die Amtshilfe mit Artikel 13a eine eigenständige Bestimmung geschaffen wird. Die bisherigen Absätze 1 und 2, die inhaltlich dem bisherigen Artikel 20b Absätze 1 und 2 THG entsprechen, werden durch einen neuen Absatz ersetzt, der festhält, dass sich die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen nach dem neuen Artikel 20b THG richtet.