Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt. Für die Marktüberwachung im Onlinehandel erfolgt die Finanzierung kostendeckend über die Aufsichtsabgabe, so dass keine zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts entsteht.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip kann der Bund nur dann tätig werden, wenn ausdrücklich eine Kompetenz in der BV erwähnt ist (Kompetenzvermutung zugunsten der Kantone). Die vorliegende Teilrevision des PrSG sieht Anpassungen der Bestimmungen betreffend den grenzüberschreitenden Warenverkehr vor. Gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes und Artikel 101 Absatz 1 BV schreibt vor, dass der Bund die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland wahrt. Die vorliegenden Teilrevision des PrSG hält somit das Subsidiaritätsprinzip ein und fällt in die Kompetenz des Bundes.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage enthält weder Gesetzesbestimmungen über Subventionen noch werden Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beantragt. Die neue Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 14a ist keine Subvention, weil sie nicht dazu bestimmt ist, wirtschaftliche Leistungen zu unterstützen oder zu fördern. Vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der Aufsichtstätigkeit, und zwar ausschliesslich zur Deckung der tatsächlichen Kosten der Marktüberwachung im Onlinehandel. Diese stellt somit eine Kostenüberwälzung dar. Die Grundsätze des Subventionsgesetzes finden hier somit keine Anwendung.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erfordernis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:
• Artikel 2 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Begriffe auf Verordnungsebene weiter zu konkretisieren oder zu ergänzen.
• Mit Artikel 7a kann der Bundesrat bestimmen, dass Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine in der Schweiz niedergelassene Person für dieses Produkt verantwortlich ist.