Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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• Artikel 7b sieht vor, dass der Bundesrat Pflichten festlegen kann, welche Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen erfüllen müssen, damit sie ein Produkt online auf dem Markt bereitstellen dürfen.

• Gemäss Artikel 13b wird der Bundesrat ermächtigt, ein Informations- und Warnsystem zu betreiben, damit namentlich Produktinformationen und Informationen über die Konformität insbesondere zur Gewährleistung der Produktesicherheit und zur Marktüberwachung in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können. Besteht ein völkerrechtlicher Vertrag, kann sich der Bundesrat an einem internationalen System mit vergleichbaren Zwecken anschliessen.

• Gemäss Artikel 14a hat der Bundesrat die Möglichkeit, eine Aufsichtsabgabe auf Produkte im Onlinehandel einzuführen und die Einzelheiten zur Aufsichtsgabe zu regeln.

• Mit Artikel 15a wird die Möglichkeit geschaffen, gegenüber Wirtschaftsakteuren verfügte Massnahmen wie Verkaufsverbote oder Rückrufe mittels einer Verwaltungssanktion durchzusetzen.

6.8 Datenschutz

Die Abkommen, welche der Bundesrat zur Beseitigung oder zum Abbau technischer Handelshemmnisse abgeschlossen hat, kann künftig die Beteiligung an internationalen Datenbanken nötig machen. Die gesetzliche Grundlage für die Beteiligung wird in Artikel 13b Absatz 5 geschaffen. Dabei sind u. U. Informationen, namentlich Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen an ausländische Behörden bekanntzugeben.

Die Vollzugsorgane dürfen diese Daten ausländischen Behörden oder Institutionen nur dann bekannt geben, wenn diese dem Amtsgeheimnis unterstehen und einen gleichwertigen Datenschutz wie in der Schweiz aufweisen. In Anwendung dieser Verträge und aufgrund der Verpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts eingegangen sind, sieht der Gesetzesvorentwurf die notwendigen gesetzlichen Grundlagen vor, damit die Vollzugsorgane, die in diesen Verträgen genannten Daten verarbeiten und übermitteln können. Damit wird sichergestellt, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen.