Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Transportbedingungen» ergänzt. Die Lagerungs- und Transportbedingungen gewährleisten, dass das Produkt konform zu den Verwenderinnen und Verwendern gelangt. Zudem müssen auch die Verwenderinnen und Verwender wissen, wie sie das Produkt sicher lagern oder transportieren können. Unter dem bisherigen Recht können die Lagerungs- und Transportbedingungen unter Buchstabe e «alle produktebezogenen Angaben und Informationen» subsumiert werden.
Abs. 6: Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt
In der Kaskade von Absatz 6 wird klargestellt, dass primär der Hersteller für die Einhaltung der Vorschriften nach dem 2. Abschnitt, lautend «Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt» verantwortlich ist, und subsidiär ein anderer Wirtschaftsakteur.
Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Abs. 1: Kompetenzen des Bundesrates
Wie bisher legt der Bundesrat die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. Neu kann er auch festlegen, in welcher Form – digital oder Papierform
– produktebezogene Angaben oder Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Abs. 2 und 3: Vermutungswirkung bei Produkten mit grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Wird ein Produkt nach den technischen Normen hergestellt, wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Neu können auch die von der EU erlassenen gemeinsamen Spezifikationen die Vermutungswirkung auslösen. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 einschliesslich der neuen Absätze 3bisund 3ter werden um die «gemeinsamen Spezifikationen» ergänzt. Spezifikationen sind technische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren oder ein System, die beschreiben, wie es technisch oder klinisch beschaffen sein muss. Gemeinsame Spezifikationen erfüllen zwar denselben Zweck wie bezeichnete Normen, unterscheiden sich jedoch dadurch, dass sie nicht von einer Normenorganisation, sondern von staatlichen Institutionen erarbeitet werden. Aufgrund ihrer Herkunft unterscheiden sie sich auch von technischen Spezifikationen, die von Normenorganisationen erarbeitet werden können. Weil sie eine Harmonisierungswirkung haben, werden sie als «gemeinsame» Spezifikationen bezeichnet. Sie dienen vor allem als Alternative oder Ergänzung zu harmonisierten Normen, wo letztere fehlen oder lückenhaft sind. Analog zu den harmonisierten Normen können sie für verbindlich erklärt werden oder sie bleiben freiwillig anwendbar.