Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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Inhalt der Vorlage
Im internationalen Warenhandel gibt es vermehrt nicht mehr nur Anforderungen an das Produkt, die erfüllt werden müssen, sondern aufgrund der Herausforderungen des globalen Handels muss auch der Wirtschaftsakteur Pflichten erfüllen, damit er ein Produkt in Verkehr bringen kann. Der Produktbegriff soll gleichwertig mit demjenigen in der GPSR definiert werden. Wenn solche Begriffe im Konflikt mit anderen gesetzlichen Bestimmungen stehen, haben die sektorspezifischen Vorschriften Vorrang. Wie in den Sektorverordnungen und im EU-Recht wird zwischen der «Bereitstellung auf dem Markt» und dem «Inverkehrbringen» als der erstmaligen Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unterschieden und anstelle von «Inverkehrbringer» der Begriff «Wirtschaftsakteur» eingeführt. Für Wirtschaftsakteure, die Produkte online anbieten, sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen wird eine besondere Bestimmung geschaffen. Der Bundesrat soll festlegen können, dass ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn eine verantwortliche Person mit Sitz in der Schweiz vorhanden ist. Die beim Design und der Herstellung eines Produkts zu berücksichtigenden Elemente werden um die Eigenschaften des Produkts und um die geschlechtsspezifischen Unterschiede erweitert. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen werden ergänzt, damit auch harmonisierte Normen für nicht sektoriell geregelte Produkte bezeichnet und im Bundesblatt publiziert werden dürfen. Die Vollzugs- und Marktüberwachungsorgane oder von ihnen beauftragte Organisationen dürfen neu auch unter fiktivem Namen (verdeckter Identität) Produkte erwerben. Für eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Zur Gewährleistung der Produktesicherheit und für die Marktüberwachung soll der Bund an vergleichbaren internationalen Systemen teilnehmen oder, sofern dies nicht möglich ist, ein eigenes Informations- und Warnsystem aufbauen können. Damit Daten ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wird eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen. Zur Finanzierung der Marktüberwachung im stark zunehmenden Onlinehandel kann der Bundesrat eine Aufsichtsabgabe auf Produkten im Onlinehandel einführen, die aus dem Ausland direkt an die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz geliefert werden. Zur Durchsetzung der produktesicherheitsrechtlichen Massnahmen werden Verwaltungssanktionen eingeführt. Die PrSG-Teilrevision soll mit der laufenden Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) koordiniert werden. Dabei sollen Begriffsdefinitionen und Instrumente, die in beiden Gesetzen vorhanden sind, in gleicher Art und Weise angepasst werden.