Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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die Schweizer Marktüberwachungsbehörden daran hindern, effektiv gegen nicht konforme Produkte auf dem Schweizer Markt vorzugehen. Zudem fehlt den Konsumentinnen und Konsumenten in solchen Fällen eine Ansprechperson. Diese Herausforderungen werden z.B. in der Motion 24.3687 von Nationalrätin Michaud Gigon Sophie «Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichten, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen» thematisiert. In verschiedenen Bereichen hat der Gesetzgeber diesem Anliegen bereits Rechnung getragen. Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz ( DSG) sieht vor, dass eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz benannt werden muss (Art. 14 DSG). Auch im Bereich der Mehrwertsteuer besteht eine solche Pflicht im Schweizer Recht (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG]). Im April 2024 hat der Bundesrat beschlossen, dass grosse Kommunikationsplattformen in der Schweiz reguliert werden sollen und sie eine Anlaufstelle und einen Rechtsvertreter in der Schweiz benennen müssen. Um diese Lücke zu schliessen und damit gegenüber allen verantwortlichen Wirtschaftsakteuren, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben, die gleichen Vorschriften durchgesetzt werden können, soll der Bundesrat vorsehen können, dass ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn eine für das Produkt verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben wird. Dies fördert den fairen Wettbewerb (gleichlange Spiesse) und schützt die Verwenderinnen und Verwender vor nicht sicheren bzw. nicht konformen Produkten. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner auf dem Schweizer Territorium haben und, sofern angemessen, die nötigen Massnahmen rechtzeitig angeordnet werden können. Um dieses Ziel über die gesamte Lieferkette hinweg erreichen zu können, müssen die Kontaktdaten der verantwortlichen Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz in der Produkteinformation angegeben werden.

Art. 7b Fernabsatz und Online-Marktplätze

Mit Absatz 1 erhält der Bundesrat in Anlehnung an Artikel 19 GPSR die Kompetenz, festzulegen, dass Wirtschaftsakteure, die Produkte über den Fernabsatz anbieten oder auf dem Markt bereitstellen, in ihren Angeboten bestimmte Angaben machen und Informationen erteilen müssen. Dazu gehören beispielsweise Angaben zum Hersteller oder, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Schweiz hat, zur verantwortlichen Person, Angaben zur Produktidentifizierung oder Warn- und Sicherheitshinweise. Im Fernabsatz muss das Produkt klar identifizierbar sein, was je nach Produktbereich unterschiedlich sein kann. Naheliegend ist ein Bild des angebotenen Produkts. Zwingend erforderliche Angaben können in den Sektorerlassen festgelegt werden.

Zusätzlich zur Pflicht gemäss Absatz 1 kann der Bundesrat die Anbieter von Online-Marktplätzen verpflichten (Absatz 2), eine zentrale Kontaktstelle zu benennen und sich im künftig verfügbaren Informations- und Warnsystem gemäss Artikel 13b zu registrieren (Buchstabe a); zur Gewährleistung der Produktesicherheit Massnahmen wie die rechtzeitige Information der Verwenderinnen und Verwender zu ergreifen und mit den Vollzugsorganen und Wirtschaftsakteuren zu kooperieren (Buchstabe b); den Vollzugsorganen den Zugang zu Daten zur Identifizierung gefährlicher Produkte zu gewähren (Buchstabe c). Dies verpflichtet die Anbieter von Online-Marktplätzen, mit den Vollzug-