Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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ter oder ein Recyclingunternehmen. Andererseits sollen grundsätzlich auch sektorspezifische Wirtschaftsakteure wie z.B. der nachgeschaltete Anwender aus dem Bereich chemischer Stoffe oder der Montagebetrieb etwa bei den Aufzügen gleichermassen dem Begriff des Wirtschaftsakteurs gemäss PrSG unterstellt werden können. Die Art und der Umfang der Pflichten richten sich nach der jeweiligen Rolle in der Liefer‑ und Wertschöpfungskette und werden im Sektorrecht festgelegt.
Abs. 2: Konkretisierung und Ergänzung der Begriffe
Mit Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz, in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher auszuführen und in Anlehnung an die internationale Entwicklung anzupassen. Würde beispielsweise in Zukunft auch ein Recycler als Wirtschaftsakteur qualifiziert, könnte die Schweiz diese Anpassung in der PrSV vornehmen.
Art. 3 Grundsätze
Abs. 3: zu berücksichtigende Elemente
In Absatz 3 werden die verschiedenen Begleitumstände aufgeführt, die beim Design und bei der Herstellung eines Produkts berücksichtigt werden müssen. Die bestehende Aufzählung wird durch folgende, aus Sicht des Gesetzgebers für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter wichtigen Elemente ergänzt:
abis. Die Eigenschaften eines Produkts: Diese sind rechtlich relevant, da Produkte in
der heutigen Zeit immer komplexer werden und auch viele technische Elemente enthalten können. Dazu gehört z.B. die künstliche Intelligenz (KI), die vermehrt in Produkten zur Anwendung kommt bzw. künftig kommen wird.
e. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede: Diese erlauben es, Produkte ge-
schlechtsspezifisch herzustellen, beispielsweise Schutzkleidung (persönliche Schutzausrüstungen) für Frauen oder Männer. Hierbei müssen die geschlechtsspezifischen Umstände und deren Auswirkung auf die Sicherheit und Gesundheit beim Entwurf (Design) und bei der Herstellung eines Produktes berücksichtigt werden.
Abs. 4: spezifisches Gefährdungspotenzial
In der italienischen Fassung wird der Ausdruck „essere adeguatamente segnalato mediante“ im einleitenden Satz vom Absatz 4 durch „essere in linea con“ ersetzt, wodurch eine Harmonisierung mit der geltenden deutschen und französischen Fassung erreicht wird.
In Absatz 4 werden die verschiedenen äusserlichen Faktoren aufgelistet, die den Verwenderinnen und Verwendern eine Vorstellung über die Sicherheit oder den Gefährlichkeitsgrad eines Produktes verschaffen. Diese werden in Buchstabe abisin Anlehnung an Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 2 GPSR um die «Lagerungs- und