Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Art. 13a Amtshilfe

Für die Gewährung der Amtshilfe wird aus systematischen Gründen ein eigenständiger Artikel geschaffen, der inhaltlich dem bisherigen Artikel 13 Absatz 3 entspricht. Wie bisher wird für die Gewährung der nationalen Amtshilfe auf Artikel 21 THG und für die Gewährung der internationalen Amtshilfe auf Artikel 22 THG verwiesen. Entsprechend sind die Erläuterungen zum bisherigen Artikel 13 Absatz 3 sowie zu Artikel 21 und 22 THG zu beachten (vgl. Botschaft PrSG BBl 2008 7407, S. 7445).

Art. 13b Informations- und Warnsystem

Für einen zeitgemässen Vollzug bedarf es eines Informations- und Warnsystems, das die Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben und insbesondere die Produktesicherheit unterstützt und über welches die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten gewarnt werden kann.

Absatz 1 präzisiert die gesetzliche Grundlage für den Betrieb eines Informations- und Warnsystems. Ein solches System dient der Sicherheit der Produkte, dem Schutz der Verwenderinnen und Verwender sowie Dritter und unterstützt die Vollzugsbehörden bei der Marktüberwachung. Die Vollzugsbehörden sollen mit diesem System bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben im Bereich der Produktesicherheit unterstützt werden. In diesem Zusammenhang soll auch ein Informationsaustausch möglich sein. Zentral ist auch, dass die Bevölkerung über dieses System vor gefährlichen Produkten gewarnt werden kann. Es ist auch notwendig, damit die Schweiz ihren gegenwärtigen und künftigen internationalen Verpflichtungen beispielsweise aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.8) nachkommen kann. Namentlich das Funktionieren der europäischen Informations- und Warnsysteme, aktuell ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance) und Safety Gate Systemen, setzt voraus, dass die beteiligten Staaten die jeweiligen Daten haben. Das vom Bund betriebene System dient auch dem künftigen Datenaustausch mit den europäischen Informations- und Warnsystemen über entsprechende Schnittstellen. Zu ICSMS besitzt die Schweiz nur einen beschränkten Zugang, für Safety Gate bzw. zuvor RAPEX hat die Schweiz bis dato keinen Zugang erhalten. Das schweizerische Informations- und Warnsystem sollte so aufgebaut sein, dass es mit den europäischen Systemen kompatibel ist.

Gestützt auf Absatz 2 dürfen alle Daten für die Gewährleistung der Produktesicherheit und für die Marktüberwachung in das Informations- und Warnsystem eingetragen werden. Dazu gehören auch Personendaten und Daten juristischer Personen nach Artikel

13. Der grösste Teil der Daten, die im Informations- und Warnsystem enthalten sind, sind keine Personendaten. Verschiedene Daten betreffen nur produktespezifische Aspekte (Registrierung von Produkten, Kennzeichnung usw.) oder Informationen zu Unternehmen. Diese sind nicht besonders schützenswert und können gestützt auf Absatz 3 unter Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht werden.