Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ersatz von Ausdrücken: «die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt» statt «Inverkehrbringen»
Bis heute wird im PrSG das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produktes als «Inverkehrbringen» definiert. Dieser Ausdruck wird durch «Bereitstellung auf dem Markt» ersetzt. An den Zeitpunkt des «Inverkehrbringen» werden verschiedene Pflichten geknüpft. So muss das Produkt zu diesem Zeitpunkt rechtskonform sein (vgl. Artikel 3 Absatz 1 PrSG). Ausserdem müssen alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit erfüllen und gewährleisten, dass sich nur konforme Produkte auf dem Markt befinden. Wer als Wirtschaftsakteur gilt, wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d festgehalten. Generell handelt es sich beim Wirtschaftsakteur um eine Person, die in die Herstellung von Produkten oder in die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt involviert ist. Die anschliessende Aufzählung, beginnend mit dem Hersteller, ist nicht abschliessend. Welcher Wirtschaftsakteur dabei welche Pflichten zu erfüllen hat, hängt auch davon ab, welcher Wirtschaftsakteur innerhalb der Lieferkette zu den unterschiedlichen Zeitpunkten für das Produkt zuständig ist.
Mit der gleichwertigen Aufnahme jüngerer europäischer Sektor-Verordnungen bzw. - Richtlinien durch schweizerische Sektorerlasse wie der Aufzugs-, Druckbehälter-, Druckgeräte-, Gasgeräteverordnung oder der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen wurde der Begriff des «Bereitstellens auf dem Markt» in das schweizerische Recht übernommen. Die Unterscheidung zwischen «Bereitstellung auf dem Markt» und «Inverkehrbringen» ist im Produktesicherheitsrecht der EU von grosser Bedeutung und wird neu auch in der GPSR eingeführt (vgl. Artikel 3 Nummer 6 und 7 GPSR). Demnach wird ein Produkt «in Verkehr gebracht», wenn es erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wird. Dieser Vorgang wird üblicherweise vom Hersteller oder von einem Importeur durchgeführt. Alle nachfolgenden Tätigkeiten, z. B. Weitergabe des Produkts von einem Händler zu einem anderen Händler oder von einem Händler an einen Endnutzer, werden in der EU als «Bereitstellung auf dem Markt» bezeichnet. Das Inverkehrbringen stellt somit für die Produktekonformität nach wie vor den wichtigsten Zeitpunkt dar, weil die Produkte den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen. Die Unterscheidung zwischen «Inverkehrbringen» und «Bereitstellung auf dem Markt» ist für den Binnenmarkt der EU auch deshalb wichtig, weil das Inverkehrbringen in der EU pro Produkt nur einmal in der gesamten EU und nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat erfolgen kann. Dies ist für die Schweiz weniger relevant. Entscheidend ist hingegen, dass für die verschiedenen Wirtschaftsakteure dieselben Vorschriften zu denselben Zeitpunkten in der Lieferkette gelten wie in der EU. Daher ist diese Unterscheidung zwischen dem erstmaligen Bereitstellen auf dem Markt – das heisst dem Inverkehrbringen – und der Bereitstellung auf dem Markt auch im Schweizer Recht aufzunehmen, obwohl die heutige Definition des «Inverkehrbringens» im PrSG (wie im THG) beide Zeitpunkte erfasst.
Aus diesem Grund wird im ganzen Erlass mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen das «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellung auf dem Markt», das «in Verkehr