Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Es gibt keine negativen Umweltauswirkungen. Der Impact Assessment der EU bestätigt einen Rückgang von Produkten mit Sicherheits- und Umweltrisiken, beispielsweise durch den Ausschluss gefährlicher Chemikalien, weil die Produkte nicht gefährlich sein dürfen. Diese Feststellung hat auch für die Schweiz Gültigkeit, da die Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie in der EU haben. Insgesamt trägt das Gesetz dazu bei, die Umweltbelastung zu reduzieren und nachhaltigere Produkte zu fördern. Auch die Möglichkeit, Produktinformationen in elektronischer Form zugänglich zu machen, dient der Nachhaltigkeit.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Das PrSG stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 (Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit), Artikel 97 Absatz 1 (Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten), Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a (Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und 118 (Gesundheitsschutz) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV).

Die Verwaltungssanktion gemäss Art. 15a stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Sie ist jedoch durch die verfassungsmässigen Grundlagen der BV (Art. 95, 97, 110, 118 BV) gedeckt, da sie der Durchsetzung von produktesicherheitsrechtlichen Anforderungen dient und verhältnismässig ausgestaltet ist (Berücksichtigung der Schwere des Verstosses und der finanziellen Verhältnisse; Verzicht bei einem erstmaligen, entschuldbaren oder geringfügigen Verstoss).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Teilrevision des PrSG ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Auf diesem Gebiet bestehen keine Verpflichtungen der Schweiz aufgrund ihrer Abkommen mit der EU.

Die neue Aufsichtsabgabe steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen. Sie bezieht sich auf die Marktüberwachung im Onlinehandel und betrifft nicht den Marktzugang. Zudem ist sie diskriminierungsfrei ausgestaltet, da sie für in- und ausländische Wirtschaftsakteure im Onlinehandel gleichermassen gilt.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Vorlage enthält die wichtigsten Bestimmungen des allgemeinen Produktesicherheitsrechts, die Rechte der Vollzugsorgane und die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure. Sie muss demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.