Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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sorganen zusammenzuarbeiten und zur Gewährleistung der Produktesicherheit beizutragen. Hierzu werden in der PrSV Ausführungsbestimmungen formuliert, die sich, wo es sinnvoll ist, an Artikel 22 GPSR anlehnen. Was die in Buchstabe c erwähnte Online-Schnittstelle anbetrifft, sind solche gemäss EU-Recht gemeint und nicht Schnittstellen gemäss dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG4). Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend, da der Onlinehandel dynamisch ist.
Wie Artikel 7a hat auch Artikel 7b zum Zweck, dass ein Anknüpfungspunkt in der Schweiz vorhanden ist, so dass Massnahmen gegen nicht sichere bzw. nicht konforme Produkte im Onlinehandel besser durchgesetzt werden können.
Art. 8
Artikel 8 PrSG wurde umfassend revidiert und schlanker gestaltet, ohne im Kern etwas zu ändern. Damit wird dem Bedürfnis der Vollzugsorgane Rechnung getragen, einen praktikablen Artikel zu schaffen. Wie gemäss dem bisherigen Artikel 8 müssen die Wirtschaftsakteure die nötigen Massnahmen treffen, damit sie erkennen können, ob von ihrem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht (Absatz 1). Stellen sie dies fest, so müssen treffen sie unverzüglich die notwendigen Massnahmen und unverzüglich das zuständige Vollzugsorgan über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen informieren. Da der Onlinehandel auch bei betrieblichen Produkten – also für die berufliche Verwendung – immer bedeutsamer wird, gilt Artikel 8 neben Konsumentenprodukten und Produkten, die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumenten benutzt werden könnten, neu auch für betriebliche Produkte. Zudem gibt es auch viele Produkte, die sowohl für den betrieblichen Bereich als auch für Konsumenten (ausserbetrieblicher Bereich) geeignet sind. Den Wirtschaftsakteuren ist die Marktbeobachtung bereits vom Sektorrecht bekannt und somit nichts Neues.
Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen (bisheriger Artikel 10 PrSG)
Der bisherige Artikel 10 PrSG wird in vier Artikel aufgeteilt. Inhaltlich erfolgen keine Änderungen, so dass auf die Erläuterungen zum bisherigen Artikel 10 PrSG (Botschaft PrSG 2008 7407, S. 7444) verwiesen wird. Nachfolgend werden die Ergänzungen erläutert.
Art. 10 Kontrollen
Zur Kontrolle von Produkten gehört in der Regel als erste Handlung der Vollzugsorgane das Einfordern von Unterlagen. Deshalb wurde Absatz 1 Satz 2 entsprechend ergänzt.
Der Erwerb von Produktproben unter fiktivem Namen (verdeckter Identität) ist ein neues Instrument in der Marktüberwachung, um Produkte zu überprüfen und ist auch
4 SR 172.019