Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Abs. 3bis: Vermutungswirkung bei Produkten ohne grundlegende Sicherheit- und Gesundheitsanforderungen (übrige Produkte)

Die EU publiziert im EU-Amtsblatt auch technische Normen und gemeinsame Spezifikationen zu sogenannten «übrigen Produkten», also nicht sektoriell geregelten Produkten, z. B. für ein Hochbett. Damit die Schweiz ebenfalls solche Normen und gemeinsame Spezifikationen bezeichnen und im Bundesblatt publizieren kann, braucht es eine gesetzliche Grundlage in Artikel 5 Absatz 3bisund Artikel 6 Absatz 2. Ein nach einer solchen harmonisierten Norm oder einer gemeinsamen Spezifikation hergestelltes Produkt erhält die Vermutungswirkung, dass es dem Stand des Wissens und Technik entspricht.

Abs 3ter: Nachweis des Stands des Wissens und der Technik auf andere Weise

In Absatz 3terwird der Fall abgebildet, dass zwar harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikation für ein «übriges Produkt» im Bundesblatt publiziert sind, das Produkt jedoch diesen nicht entspricht. Infolgedessen gibt es keine Vermutungswirkung und der Wirtschaftsakteur muss nachweisen, dass das «übrige Produkt» den Stand des Wissens und der Technik auf andere Weise erfüllt.

Abs 4: anderweitiger Nachweis

Der Nachweis, dass das Produkt dem Stand des Wissens und der Technik entspricht, muss anderweitig erfolgen, sofern keine technischen Normen und keine gemeinsamen Spezifikationen gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgelegt worden sind.

Artikel 6 Technische Normen und gemeinsame Spezifikationen

Wenden Hersteller harmonisierten Normen an, profitieren sie von der Konformitätsvermutung. Wo bezeichnete Normen (noch) fehlen oder die vorhandenen, bezeichneten Normen nicht ausreichend sind, können sog. «gemeinsame Spezifikationen» diese Lücken schliessen. Neben den bezeichneten Normen werden daher neu auch die «gemeinsame Spezifikationen» in den Absätzen 1, 2 und 4 aufgenommen, da auch diese eine Vermutungswirkung erzeugen können. Daher wurden diese Absätze redaktionell angepasst, die abgesehen davon, dass das SECO, das für «übrige» Produkte zuständig ist, Normen und gemeinsame Spezifikationen für «übrige Produkte» bezeichnen darf, keine inhaltlichen Änderungen erfahren hat.

Absatz 2 wurde unter Artikel 5 Absatz 3biserläutert.

Art. 7a Verantwortliche Person für ein in Verkehr gebrachtes Produkt

Diese Bestimmung ist gleichlautend wie Artikel 16f Absatz 2 THG und lehnt sich an Art. 16 GPSR an. Unter anderem aufgrund der zunehmenden Verlagerung des Handels in den digitalen Raum (Onlinehandel) hat der «new approach»-Ansatz gewisse Lücken in der Sicherheit von Produkten gezeigt. Insbesondere der direkte Verkauf über Online-Kanäle durch Wirtschaftsakteure, die nicht in der Schweiz ansässig sind, kann