Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Teilrevision des PrSG ist angezeigt, damit der wirtschaftliche Austausch mit der EU erleichtert wird und in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Mit der Teilrevision des PrSG werden für Wirtschaftsakteure, die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz online Produkte im Onlinehandel anbieten bzw. ihnen verkaufen, weitere Bestimmungen eingeführt, die Marktüberwachungsbehörden erhalten griffigere Instrumente zum Vorgehen gegen nicht konforme Produkte im Onlinehandel und die Finanzierung der Marktüberwachung im Onlinehandel wird durch die Einführung der Aufsichtsabgabe auf Produkte im Onlinehandel gewährleistet ist. Ebenfalls braucht es eine gesetzliche Grundlage, um ein eigenes Informations- und Warnsystem zwecks Gewährleistung der Produktesicherheit aufzubauen oder im Idealfall den Zugang zu den europäischen Informations- und Warnsystemen zu erhalten.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Zum Thema Onlinehandel wurden mehrere parlamentarische Vorstösse, wie die Interpellation 24.3152 Moser Tiana Angelina «Gleich lange Spiesse bei Online-Marktplätzen» und die Motion 24.3687 Michaud Gigon Sophie «Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichten, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen», Anfrage 25.1059 Farinelli Alex «Produktsicherheit und Kontrollen von Kleinsendungen im Onlinehandel zwischen Unternehmen und Endverbraucherinnen und Endverbrauchern», Interpellation 25.4422 Gobet Nadine «Produktesicherheit. Förderung eines freien Wettbewerbs zwischen schweizerischen und ausländischen Online-Händlern», Motionen 25.4666 Regazzi Fabio und 25.4802 Gobet Nadine «Kleinsendungen. Für grössere Produktesicherheit und gegen unlauteren Wettbewerb zulasten der Schweizer KMU» und Motion 25.4776 Würth Benedikt «Ausländische Online-Handelsplattformen. Transparenz über in der Schweiz verbotene Produkte herstellen» eingereicht. Mit zusätzlichen Bestimmungen zum Onlinehandel wird diesen Vorstössen dahingehend Rechnung getragen, dass die notwendigen Instrumente für die Marktüberwachung im Onlinehandel zur Verfügung stehen. Die von der Politik geforderte Intensivierung der Marktüberwachungstätigkeit im Onlinehandel hängt insbesondere davon ab, ob die Aufsichtsabgabe auf Produkten im Onlinehandel eingeführt werden kann.

2 Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht

Neben der Gewährleistung der Sicherheit von Produkten hat das PrSG auch die Erleichterung des grenzüberschreitenden freien Warenverkehrs zum Ziel (vgl. Artikel 1). Deshalb verpflichtet das PrSG in Artikel 4 die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen unter Berücksichtigung des internationalen Rechts festzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist die EU die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz (vgl. Ziff. 1.1). Das Schweizer Recht soll mit den jüngsten Rechtsentwicklungen in der EU harmonisiert werden, damit wie bis anhin der erleichterte grenzüberschreitende freie Warenverkehr mit der EU und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie in der EU gewährleistet werden kann. Das europäische Recht ist somit oftmals der Referenzpunkt für die vorgeschlagenen Anpassungen des PrSG. Daher wird an dieser Stelle auf einen