Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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Bei Aufsichtsabgaben handelt es sich um besondere Kausalabgaben, die sich dadurch auszeichnen, dass zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und den Tätigkeiten, die über die Abgabe finanziert werden, eine besondere Beziehung besteht und dass die Abgabepflichtigen einen direkten Nutzen aus diesen Tätigkeiten ziehen. Die Abgabe stellt den Gegenwert des Nutzens für die Abgabepflichtigen (hier gleich lange Spiesse für Produkte, die im Onlinehandel angeboten und auf dem Markt bereitgestellt werden) als Gruppe – jedoch nicht für einzelne Abgabepflichtige – dar, wodurch eine qualifizierte Gruppenäquivalenz gegeben ist. Der freie Warenverkehr soll auch im Onlinehandel möglich sein. Dafür ist eine funktionierende Marktüberwachung erforderlich, wie im klassischen Handel. Jedoch sind die Sachverhalte mit Produkten im Onlinehandel viel komplexer, da die Wirtschaftsakteure ihren Sitz oft ausserhalb der Schweiz und der EU haben. Dadurch ist der Aufwand für die Vollzugsbehörden im Onlinehandel viel grösser als im klassischen Handel. Die in Artikel 14a vorgesehene Abgabe wird als Aufsichtsabgabe qualifiziert, da sie den Zweck verfolgt, die den Vollzugsbehörden durch die Marktüberwachung im Onlinehandel entstehenden Kosten auf Wirtschaftsakteure zu überwälzen, die in den Geltungsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 fallen. Es wäre stossend, von der Allgemeinheit die Finanzierung der Kosten von Tätigkeiten zu verlangen, die ausschliesslich durch die Wirtschaftsakteure im Onlinehandel verursacht werden.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass es sich bei Aufsichtsabgaben um Kausalabgaben handelt und dass diese – im Unterschied zu Steuern – in einer formellgesetzlichen Grundlage, die in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fällt, ausdrücklich definiert werden können.
Abgabeobjekt sind gemäss Absatz 2 Produkte, die im Fernabsatz verkauft werden. Die Herkunft des Produkts ist unbeachtlich. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Produkte aus dem Ausland direkt an die Käuferinnen und Käufer in der Schweiz zu deren Verwendung geliefert werden müssen. Der Zusatz «die das Produkt verwenden» schliesst den Zwischenhandel aus, also dass Produkte über die klassische Lieferkette «Hersteller im Ausland – Importeur in der Schweiz – Händler in der Schweiz und anschliessend zur Käuferin oder zum Käufer» in den Anwendungsbereich der Aufsichtsabgabe fallen. Wird ein online bestelltes Produkt an eine Verwenderin oder einen Verwender geliefert, und befindet sich das Produkt bereits in der Schweiz, z. B. in einem Warenlager in der Schweiz, fällt es auch nicht in den Anwendungsbereich der Aufsichtsabgabe. Wenn jedoch ein Wirtschaftsakteur sein Warenlager im Ausland hat und die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz werden direkt aus diesem Warenlager beliefert, fällt das Produkt in den Anwendungsbereich der Aufsichtsabgabe.
Abgabepflichtig sind gemäss Absatz 3 Wirtschaftsakteure mit Sitz im Inland und Wirtschaftsakteure mit Sitz im Ausland. Somit ist die Abgabepflicht diskriminierungsfrei, sie steht auch im Einklang mit internationalen Verpflichtungen und das Erfordernis der Gruppenäquivalenz ist eingehalten. Gemäss Absatz 4 muss sich der Abgabepflichtige in einem Register des Bundes eintragen, so dass er erfasst ist. Wer die Registrierungspflicht gemäss Absatz 3 verletzt, macht sich strafbar. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b wird entsprechend ergänzt.