Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informations- und Warnsystems stehenden Einzelheiten kann der Bundesrat gestützt auf Absatz 4 auf Verordnungsstufe regeln. Dazu gehören die Struktur und der Datenkatalog, die Zugriffsrechte, die für die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen sowie die Aufbewahrungsdauer der Daten.

Besteht ein völkerrechtlicher Vertrag über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Informations- und Warnsystemen mit vergleichbaren Zwecken, so kann sich der Bund diesen Systemen anschliessen. Im Idealfall kann sich die Schweiz über das MRA den europäischen Informations- und Warnsystemen ICSMS und Safety Gate Systemen anschliessen. In diesem Fall kann die Schweiz gestützt auf Absatz 5 auf den Aufbau eines eigenen Informations- und Warnsystems nach Absatz 1 verzichten. Dies benötigt deutlich weniger finanzielle Ressourcen als ein eigenes System aufzubauen und zu betreiben.

Wenn Vollzugsorgane ein eigenes Informations- und Warnsystem betreiben wollen, müssen sie den Zugang zum Informations- und Warnsystem nach PrSG über Schnittstellen sicherstellen.

Art. 14a Aufsichtsabgabe auf Produkten im Onlinehandel

Der Bundesrat soll gemäss Absatz 1 die Möglichkeit erhalten, eine Aufsichtsabgabe auf Produkten im Onlinehandel zu erheben. Die Aufsichtsabgabe soll generell der Deckung von Kosten dienen, die den Vollzugsbehörden spezifisch durch die Marktüberwachung von Produkten im Onlinehandel entstehen und die nicht bereits durch die Finanzierung des Bundes nach Artikel 14 Absatz 1 und durch Gebühren nach Artikel 14 Absatz 2 gedeckt sind. Wird durch die Vollzugsbehörde ein Marktüberwachungsverfahren eröffnet und stellt sich heraus, dass das kontrollierte Produkt nicht sicher bzw. nicht konform ist, muss die dem Wirtschaftsakteur auferlegte Gebühr nach Artikel 14 Absatz 2 sämtliche der Vollzugsbehörde entstandenen Kosten decken. Zur Finanzierung der Aufwände, die durch diese Gebühren nicht abgedeckt sind, erhebt die Behörde von den Wirtschaftsakteuren eine Aufsichtsabgabe. Ziel der Aufsichtsabgabe ist, die produktesicherheitsrechtlichen Vorschriften auch im Onlinehandel durchzusetzen.

Der Onlinehandel ist zu einem zentralen Bestandteil des freien Warenverkehrs geworden und er nimmt weiter zu. Der Grundsatz des «new approach» gilt auch im Onlinehandel. Wie im klassischen Handel sollen für die Wirtschaftsakteure im Onlinehandel «gleichlange Spiesse» herrschen. Damit dies gewährleistet ist, braucht es als Gegengewicht zu diesem freien Warenverkehr eine funktionierende Marktüberwachung. Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nachträglich (d. h., nachdem ein Produkt auf Markt bereitgestellt wurde), stichprobenweise und risikobasiert. Dies gilt sowohl für den klassischen wie für den Onlinehandel. Insbesondere der Onlinehandel mit vielen ausländischen Anbietern ausserhalb der Schweiz und der EU verlangt nach einer intensiveren Marktüberwachung, da die Sachverhalte komplexer sind als beim klassischen Handel und bei Wirtschaftsakteuren mit Sitz in der Schweiz oder in der EU, die aufgrund fehlender Ressourcen spezifisch über die Aufsichtsabgabe finanziert werden muss.