Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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einem physischen Geschäft oder online angeboten werden. Im Jahr 2025 wurden in der Schweiz insgesamt Waren für 15,8 Milliarden Schweizer Franken von Privatpersonen im Online-Versandhandel bestellt. Davon wurden 13 Milliarden Schweizer Franken direkt bei Unternehmen in der Schweiz ausgegeben und 2,8 Milliarden Schweizer Franken gingen an ausländische Onlinehändler5. Bei diesem Produktevolumen sind erfahrungsgemäss auch immer nicht sichere oder nicht-konforme Produkte dabei. Wenn der Hersteller, Importeur oder Händler eines nicht-konformen Produkts nicht ermittelt werden kann oder nicht reagiert, etwa weil er seinen Sitz im Ausland hat oder anonym auftritt, oder wenn aufgrund einer akuten Gefährdung der überwiegenden öffentlichen Interessen rasches Handeln erforderlich ist, müssen Instrumente vorhanden sein, damit nicht konforme Produkte nicht weiter angeboten und verkauft werden. Um den Vollzugbehörden ihre Arbeit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, wurde der Massnahmenkatalog mit Buchstabe d um die Möglichkeit erweitert, Online-Angebote zu unterbinden. Dies kann durch Sperrung, Entfernung oder einen erschwerten Zugang der betreffenden Inhalte, Domainnamen etc. erfolgen.
Der bisherige Absatz 4 wird in die ebenfalls inhaltlich bereits bestehende Massnahme integriert. Der neu formulierte Buchstabe d ist so abgefasst, dass das zuständige Vollzugsorgan die Warnung vor den Gefahren eines Produktes, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen kann. Nötigenfalls kann das zuständige Vollzugsorgan diese Massnahme selbst vollziehen und darüber auch öffentlich informieren.
In der Praxis kann es vorkommen, dass die Ursache für nicht konforme Produkte in mangelnden organisatorischen Strukturen des Wirtschaftsakteurs liegt. Gestützt auf den neuen Absatz 3 erhält das Vollzugsorgan als alleräusserstes Mittel die Kompetenz, gegenüber dem Wirtschaftsakteur betriebliche Massnahmen anzuordnen. Diese Massnahmen können sich auf den Produktionsprozess und die Qualitätssicherung beziehen, bis der rechtmässige Zustand wieder hergestellt ist. Im Extremfall wäre eine Betriebsschliessung denkbar.
Art. 10b Erlass von Massnahmen als Allgemeinverfügung
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10 Absatz 5. Die bisherigen Erläuterungen gelten unverändert (vgl. Botschaft PrSG BBl 2008 7404, S. 7445). Da die Marktüberwachung je nach Produktebereich und Departement praxisgemäss unterschiedlich geregelt sein kann, wird als Adressatin des Antrags auf Erlass einer Allgemeinverfügung statt «zuständiges Aufsichtsorgan des Bundes» neu «zuständige Behörde des Bundes» festgelegt. In der Praxis hat diese redaktionelle Anpassung keine Konsequenzen. Die Allgemeinverfügungen werden praxisgemäss im Bundesblatt veröffentlicht. Dies ist im Absatz 3 neu klar festgehalten.
5 Gesamtmarkterhebung für den Onlinehandel in der Schweiz durchgeführt von HANDELSVERBAND.swiss hat gemeinsam mit NIQ/GfK und in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Post: Schweizer Online-Konsum wächst im Jahr 2025 erneut um 6% – das Wachstum der Einkäufe im Ausland flacht ab (www.handelsverband.swiss).