Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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Art. 15 a Verwaltungssanktionen

Mit Artikel 15a sollen die Informationspflicht der Wirtschaftsakteure gemäss Artikel 8 Absatz 2 gegenüber dem zuständigen Vollzugsorgan bei festgestellten Mängeln an Produkten und getroffenen Massnahmen, durch die Vollzugsbehörde gegenüber dem Wirtschaftsakteur gestützt auf Artikel 10a Absätze 2 und 3 verfügte Massnahmen sowie der Registrierungspflicht der Abgabepflichten für die Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 14a Absatz 4 durchgesetzt werden. Dessen Zweck ist also primär die abschreckende Wirkung. Artikel 15a hat somit die Rechtsnatur einer Verwaltungssanktion. Obergrenze sind 10 Prozent des Umsatzes, der in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielt wurde.

Der Vollzug der Marktüberwachung ist je nach Produktebereich unterschiedlich geregelt. Er kann durch eine Bundesbehörde selbst erfolgen (z. B. Telekommunikationsgeräte durch das Bundesamt für Kommunikation BAKOM), auf die Kantone ausgelagert sein (z. B. im Lebensmittelrecht) oder es können Drittstellen mandatiert sein (z. B. Kontrollorgane wie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva und die Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU bei den in der Zuständigkeit des SECO liegenden Produktebereichen). Verwaltungssanktionen dürfen jedoch nur durch eine Bundesbehörde erfolgen. Mit Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz, auf Verordnungsstufe diesfalls zuständige Bundesbehörde für die Verwaltungssanktion je nach Produktbereich festzulegen.

Gemäss Absatz 3 muss die zuständige Bundesbehörde für die Bemessung der Sanktion insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Wirtschaftsakteurs berücksichtigen. Basis für die Schwere des Verstosses ist/sind insbesondere die gegenüber dem Wirtschaftsakteur gestützt auf Artikel 10a Absätze 2 und 3 verfügte(n) Massnahme(n), also beispielsweise ein Verkaufsverbot oder einen Produkterückruf.

In Absatz 4 ist die Verjährung geregelt. Das Verwaltungssanktionsverfahren muss 5 Jahre nach der Pflichtverletzung gemäss Absatz 1 eröffnet werden. Absatz 5 stellt klar, dass sich das Verwaltungsanktionsverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, und nicht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Aufgrund der vorliegenden Teilrevision des PrSG ist nicht mit direkten personellen Auswirkungen auf den Bund zu rechnen. Das PrSG ist ein subsidiäres Rahmengesetz und reguliert horizontale Fragen, welche in den wenigsten Fällen direkte personelle Auswirkungen auf den Bund zeigen. Auswirkungen dieser Art können sich – abhängig von den aktuellen Gegebenheiten und der konkreten Ausgestaltung – erst auf der Ebene der sektoriellen Gesetzgebung ergeben.