Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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auf Seite 6 der Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen vom 21. November 20252).

Im Gegensatz zur GPSR gilt das PrSG wie bis anhin sowohl für betriebliche Produkte als auch für ausserbetriebliche Produkte / Konsumentenprodukte. Dies ist beim Produktbegriff in Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt.

Abs. 1 Bst. b: Bereitstellung auf dem Markt

Angelehnt an Artikel 3 Nummer 6 der GPSR gilt als Bereitstellung auf dem Markt im Sinne dieses Gesetzes (PrSG) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts auf dem Schweizer Markt, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Die «Bereitstellung auf dem Markt» entspricht dem «Inverkehrbringen» gemäss dem bisherigen PrSG und ist sozusagen der Oberbegriff. Im PrSG wird «Inverkehrbringen» grundsätzlich durch «Bereitstellung auf dem Markt» ersetzt, ausser es ist explizit das «Inverkehrbringen» gemäss neuer Begriffsdefinition gemeint. Dies wird aus den entsprechenden Bestimmungen ersichtlich. Dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt sind wie unter dem bisherigen Artikel 2 Absatz 3: der Eigengebrauch im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung, das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte und das Anbieten eines Produkts. Inhaltlich erfährt diese Aufzählung keine Änderungen zum bisherigen Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis d PrSG, weshalb auf die entsprechenden Erläuterungen in der Botschaft zum PrSG (BBL 2008 7407, S. 7435) verwiesen wird. Was den Eigengebrauch eines Produkts gemäss Ziffer 1 betrifft, wurde «beruflich oder gewerblich» durch «im Rahmen einer Geschäftstätigkeit» ersetzt. Dieser Eigengebrauch gilt neben durch ein Fabrikationsunternehmen zum Eigengebrauch selbst hergestellten Produkten auch für den Import von Produkten durch ein Fabrikationsunternehmen zum Eigengebrauch.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 ist gleichlautend mit der bisherigen Bestimmung von Artikel 2 Absatz 3 Buchtstabe d). Das Anbieten eines Produktes ist somit der Bereitstellung auf dem Markt gleichgestellt. Wo der Anbieter seinen Sitz hat, ob im Inland oder Ausland, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass sich das Angebot an Personen in der Schweiz richtet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4413/2021 vom 20. September 2023 ergänzt die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 dahingehend, dass das Anbieten eines Produktes auf einem Online-Marktplatz dem Bereitstellen auf dem schweizerischen Markt gleichgestellt ist. Somit hat auch ein Anbieter eines Online-Marktplatzes Pflichten bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu erfüllen. Daran ändert nichts, wenn er das Produkt selbst gar nicht physisch besessen hat und eine Abgabe nicht durch ihn persönlich, sondern durch eine Hilfsperson wie einen Grosshändler oder einen Lieferanten erfolgte.

2 Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen vom 21.11.2025, Amtsblatt der EU C/2025/6233