Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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Unsichere Produkte können zu Mehrkosten für Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Gesellschaft führen, z. B. höhere Gesundheitskosten aufgrund von mehr Verletzungen oder Krankheiten. Je mehr sichere Produkte im Umlauf sind, desto höher fällt die Kostenreduktion für die Gesamtwirtschaft aus. Die Kosten, welche entstehen können, sind «Umsetzungskosten» und administrative Kosten für die Wirtschaftsakteure.
Die einmaligen und wiederkehrenden Kosten für Unternehmen, welche auf die erhöhten Verpflichtungen für Unternehmen im Bereich Onlineverkäufe und Nachmarktpflichten zurückzuführen sind, sind auf 9'025'932 Franken geschätzt. Betroffen sind zwischen 8'000 und 80'700 Unternehmen.
Für die meisten Pflichten lassen sich die Kosten nicht zuverlässig abschätzen, da es an Vergleichswerten fehlt. Einsparungen bei den Wirtschaftsakteuren können dadurch erzielen, dass der Bundesrat vorsehen kann, in welcher Form produktebezogene Angaben oder Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn die digitale Form zulässig würde, fielen die Druckkosten für die Dokumente in Papierform weg, die Dokumente könnten einfacher angepasst werden können und es würde weniger Platz im oder auf dem Produkt beansprucht.
Zur Einführung einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 15a kann Folgendes gesagt werden: Diese kann die Compliance der Unternehmen stärken, da Verstösse mit erheblichen finanziellen Folgen belegt werden können. Dies kann dazu führen, dass Massnahmen zur Einhaltung der Produktesicherheitsvorschriften konsequenter und vorsichtiger umgesetzt werden. Gleichzeitig steigt das Risiko finanzieller Belastungen bei Nichteinhaltung für die Wirtschaftsakteure.
Auf den im Onlinehandel verkauften Produkten kann eine Aufsichtsabgabe erhoben werden, die spezifisch für die Marktüberwachung im Onlinehandel eingesetzt und somit der Produktesicherheit und auch den Verwenderinnen und Verwendern über mehr konforme Produkte im Onlinehandel zugutekommen würde. Der Abgabe darf maximal 5 Franken pro Produkt betragen. Die Auswirkung auf die Volkswirtschaft hängt davon ab, wie die Aufsichtsabgabe durch den Bundesrat ausgestaltet wird (Umfang, Ausnahmen, Erhebung, Verteilung und Zuständigkeiten). Zum jetzigen Zeitpunkt kann dies noch nicht quantifiziert werden. Dies soll im Rahmen der Teilrevision der PrSV erfolgen.
Von der Teilrevision des PrSG sind vor allem Unternehmen betroffen, die Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen. Für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU müssen die Wirtschaftsakteure bereits jetzt die im Prinzip vergleichbaren Vorschriften der EU einhalten. Auch für Produkte, welche vom Sektorrecht erfasst werden, existieren bereits die Pflichten nach dem EU-Recht. Betroffen sind somit nur Unternehmen, welche übrige Produkte lediglich auf dem Schweizer Markt anbieten. Bei den meisten Unternehmen entstehen somit keine zusätzlichen Kosten für die Datenpflichten, da bereits entsprechende Datenbanken vorhanden sind. Wer als Wirtschaftsakteur sektorrechtlich geregelte Produkte in die EU exportiert oder aus der EU importiert, kennt diese Verpflichtungen bereits von dort.