Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
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Viele Produkte sind spezialrechtlich in sogenannten Sektorerlassen (sektorielles Produktesicherheitsrecht) geregelt. Spezialrechtliche Bestimmungen aus dem sektoriellen Produktesicherheitsrecht wie beispielsweise aus dem Telekommunikationsrecht oder dem Bauprodukterecht gehen den allgemeinen Bestimmungen im PrSG vor. Mit diesen Sektorerlassen wird EU-Recht ins Schweizer Recht aufgenommen. Durch das Sektorrecht sind den Wirtschaftsakteuren die gesonderten Pflichten somit bereits bekannt.
Mit der Teilrevision des PrSG sollen in der Schweiz wie bis anhin für das Inverkehrbringen von Produkten und für die Marktüberwachung mit der EU vergleichbare Grundsätze geschaffen werden, insbesondere auch wegen des stetig und deutlich zunehmenden Onlinehandels von Produkten. In der Schweiz soll ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie in der EU herrschen. Damit wird sichergestellt, dass die Schweiz als kleines Land in der Mitte von Europa nicht zu einer Insel wird, auf der in der EU nicht verkehrsfähige Produkte abgesetzt werden könnten. Mit der Teilrevision sollen die neuen europäischen Bestimmungen zur allgemeinen Produktesicherheit und zur Marktüberwachung in der Schweiz so schlank wie möglich und wo nötig aufgenommen werden. Dies mit dem Ziel, dass in der Schweiz und in den EU-Staaten vergleichbare Bestimmungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, für die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure und für die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden bestehen. Das THG befindet sich ebenfalls in Revision, um die neuen Bestimmungen der Europäischen Union zu berücksichtigen. Beide Revisionen erfolgen parallel und sind hinsichtlich der Regelungsinhalte aufeinander abgestimmt, um eine kohärente Umsetzung sicherzustellen.
Der Onlinehandel hat in den letzten Jahren, vor allem seit der Covid-19-Pandemie, deutlich an Bedeutung gewonnen und nimmt stetig zu. Mit dem Onlinehandel können Produkte rund um die Uhr, 7 Tage pro Woche und 24 Stunden am Tag, gekauft werden. Damit stieg bzw. steigt auch die Zahl an nicht konformen Produkten. Deshalb sind die Auswirkungen des Onlinehandels auf die Marktüberwachungsbehörden grösser und verlangen nach zusätzlichen Ressourcen. Bereits unter dem geltenden PrSG ist das Anbieten eines Produkts der Bereitstellung auf dem Markt gleichgestellt. Mit den zusätzlichen Vorschriften erhalten die Marktüberwachungsbehörden mehr Kompetenzen, um beispielsweise gegen Onlinehändler und Anbieter von Online-Marktplätzen vorzugehen und um Produkte unter fiktivem Namen (verdeckter Identität) zu erwerben, sog. «mystery shopping».
Ebenfalls wird in der EU die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden immer wichtiger. Die EU hat Bestimmungen eingeführt, um Synergien nutzen zu können. Auch in der Schweiz soll die Möglichkeit zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem BAZG geschaffen werden.
Nach dem in der EU und in der Schweiz geltenden Prinzip des «new approach» braucht es für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt grundsätzlich keine behördliche Bewilligung. Der Wirtschaftsakteur (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler, Fulfillment-Dienstleister und Anbieter eines Online-Marktplatzes) ist dafür verantwortlich, dass die Produkte, die er in Verkehr bringt, die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen nicht gefährden. Als Gegengewicht werden über die Marktüberwachung