Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Das neue PrSG wird so formuliert, dass kein Swiss-Finish, also keine Abweichung zum Sektorrecht entsteht.
Verwenderinnen und Verwender von Produkten
Die Vorlage schafft die gesetzliche Grundlage für eine einfachere Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und europäischen Vollzugsbehörden. Dadurch können nicht sichere oder nicht konforme Produkte schneller erkannt und die nötigen Massnahmen eingeleitet werden. Dies dient dem Schutz der Verwenderinnen und Verwender von Produkten. Sollte der Bundesrat ein digitales Informations- und Warnsystem gemäss Artikel 13b schaffen, können die Verwenderinnen und Verwender künftig Produktinformationen auch digital abrufen, nachhaltigerer Kaufentscheide treffen und längerfristig sparen. Aufgrund der Harmonisierung des Schweizer Rechts mit den technischen Produktevorschriften der EU erhalten Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz ferner Zugang zu einer grösseren Produktevielfalt. Dieser Wettbewerb kann auch einen Beitrag zur Bekämpfung der «Hochpreisinsel Schweiz» leisten.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Hauptziel des Produktesicherheitsgesetzes ist es, sichere und nachhaltige Produkte mit transparenten Produkteinformationen auf den Markt zu bringen. Insbesondere sollen auch im Onlinehandel die produktesicherheitsrechtlichen Vorschriften durchgesetzt werden. Sichere Produkte dienen dem Gesundheitsschutz der Verwenderinnen und Verwender sowie Dritter, sowohl im betrieblichen als auch im ausserbetrieblichen Bereich. Diese tragen zur Verringerung gesundheitlicher Risiken wie Verletzung und Unfällen bei. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Senkung der Gesundheitskosten geleistet, da weniger Verletzungen und Krankheiten auftreten. Basierend auf dem Wert unsicherer Produkte wird gemäss Impact assessment der EU der Schaden für Verbraucher heute in Europa auf etwa 19,3 Milliarden Euro geschätzt. Mit der Anwendbarkeit der GPSR in der EU wird dieser im ersten Jahr um etwa 1,0 Milliarden Euro und im nächsten Jahrzehnt um etwa 5,5 Milliarden Euro sinken. Das teilrevidierte PrSG wird die wichtigsten Elemente aus der GPSR ins Schweizer Recht aufnehmen. Unter der groben Annahme, dass sich die Zahlen proportional zum BIP verhalten und unter Berücksichtigung eines Wechselkurses von 0,95 CHF pro Euro, ergibt sich, dass der Schaden für Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz heute bei etwa 0,88 Milliarden Franken liegt. Die erwartete Schadensreduktion beträgt im ersten Jahr rund 0,05 Milliarden Franken und im nächsten Jahrzehnt rund 0,25 Milliarden Franken.
Dem wachsenden Nachhaltigkeitsbewusstsein der Gesellschaft wird mit der Möglichkeit Rechnung getragen, dass der Bundesrat festlegen kann, in welcher Form produktebezogenen Angaben und Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen (digital statt auf Papier). Bedürfnisse besonderer Bevölkerungsgruppen werden berücksichtigt.
Stabile und sichere Wirtschaftsbeziehungen zur wichtigsten Handelspartnerin, der EU, liegen im Interesse der Schweiz. Mit der vorliegenden Revision findet autonom eine Harmonisierung mit den europäischen Produktesicherheitsrecht statt.