Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 34 Seiten

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gebracht wurde» durch «auf dem Markt bereitgestellt wurde» und das «in Verkehr bringt» durch «auf dem Markt bereitstellt» ersetzt.

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Abs. 2 «im Rahmen einer Geschäftstätigkeit» statt «gewerbliches oder berufliches Inverkehrbringen»

In Artikel 1 Absatz 2 wird festgehalten, dass es sich, wie in der EU, um eine Bereitstellung auf dem Markt «im Rahmen einer Geschäftstätigkeit» handeln muss (vgl. Artikel 3 Nummer 6 GPSR). Die Begriffe «gewerblich oder beruflich» werden durch die zeitgemässe Formulierung «im Rahmen einer Geschäftstätigkeit» ersetzt. Inhaltlich ist dasselbe gemeint. Damit wird – wie bereits im geltenden PrSG – klargestellt, dass das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt durch Privatpersonen nicht in den Anwendungsbereich des PrSG fallen. Es ist weder sinnvoll, Privaten die Vorschriften über die Produktesicherheit aufzuerlegen, noch wäre eine Kontrolle in der Praxis umsetzbar. Wie bis anhin werden Privatpersonen aber zu Wirtschaftsakteuren und fallen in den Anwendungsbereich des PrSG, wenn sie die privat importierten Produkte gewerbsmässig anbieten oder weiterveräussern würden.

Bst. b: Instandsetzung oder Wiederaufbereitung von gebrauchten Produkten vor der Verwendung

Gemäss Buchstabe b fallen gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, wie bis anhin nicht in den Anwendungsbereich des PrSG. Neu ist, dass aus Beweisgründen diejenige Person, der das gebrauchte Produkt überlassen wird, darüber ausreichend schriftlich informiert werden muss. Die GPSR hat eine ähnlich lautende Bestimmung in Artikel 2 Absatz 3.

Art. 2 Begriffe

Artikel 2 wird totalrevidiert, da er nicht mehr der heutigen Struktur von Begriffsbestimmungen entspricht.

Abs. 1 Bst. a: Produkt

Als Produkt im Sinne des PrSG gilt jeder Gegenstand, der für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Gegenständen bereitgestellt wird. Mit der neuen Definition des Produkts wird die Gleichwertigkeit mit dem Produktebegriff in der EU (Artikel 3 Nummer 1 GPSR) sichergestellt. Vom Produktebegriff in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a PrSG miterfasst sind unkörperliche bzw. digitale/virtuelle Gegenstände. Dies entspricht der Auffassung der EU zum Produktebegriff in Artikel 3 Nummer 1 GPSR (vgl. Ziffer 2.1