Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Aus dem Bericht des BAG "Campylobacter in der Schweiz, Risikofak-
toren und Massnahmen zum Umgang mit der Problematik" 2012 geht
hervor:
1. Die Ursache für die vielen Erkrankungen ist in der Schweiz selbst
zu suchen (Seite 16).
2. "Durch das Festlegen eines Prozesshygienekriteriums würde
insbesondere Druck auf die der Verarbeitung vorgelagerten Prozesse
ausgeübt werden, beispielsweise im Hinblick auf eine Verbesserung
der Hygiene und der Stallhaltung in der Primärproduktion oder eine
Optimierung der Schlachtprozesse. Es stellt sich die Frage, auf wel-
cher Prozessstufe ein Prozesshygienekriterium gelten sollte: Ein
Prozesshygienekriterium auf Stufe Verarbeitung müsste durch das
BAG in Anhang 3 der Hygieneverordnung aufgenommen werden. Ein
Kriterium auf Stufe Geflügel-schlachttierkörper unterläge dagegen
dem Regelungsbereich des BVET und müsste im Rahmen der Ver-
ordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle resp. in der
Anleitung des BVET zur Durchführung von mikrobiologischen Unter-
suchungen im Rahmen der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben
geregelt werden" (Zitat, Seite 19).
Wir sind klar der Meinung, dass der Weg im Zusammenhang mit der
Campylobacter-Problematik auch über die Einführung eines Prozess-
hygienekriteriums auf Stufe Geflügelschlachttierkörper führen sollte
(Regelung durch BVET in der Verordnung über das Schlachten und
die Fleisch-kontrolle VSFK oder Verordnung über die Hygiene beim
Schlachten VHyS).
Staatskanzlei des Kantons 36.3 Der Text sollte stärker von den EU-Bestimmungen übernommen Ergänzung entsprechend den EU-Bestimmungen, u.a.: Aargau werden (Anhang der EU-Verordnung Nr. 558/2010). "b. andere Rohstoffe als die unter Buchstabe a genannten... Bei der
Herstellung niedermolekularen Kollagens aus Rohstoffen, die aus Nichtwiederkäuern gewonnen wurden, kann das Extradieren entfallen."
Staatskanzlei des Kantons 42.1 Der Text sollte stärker von den EU-Bestimmungen übernommen Absatz 2 ergänzen:
Aargau werden (Anhang der EU-Verordnung Nr. 1276/2011). "a. -20 °C, mindestens 24 Stunden lang; oder
b. -35 °C, mindestens 15 Studnen lang."
Staatskanzlei des Kantons 44.4 c Die Angabe “traditionell” in der Klammer ist überflüssig, da die Bedin- Angabe “traditionell” streichen.
Aargau gung “mit Reisessig unter pH 4.5 gesäuertem Reis” eindeutig ist.
Geschäftsstelle IG DHS 42.3 Da es gemäss Auskunft des BAG grundsätzlich nicht möglich ist Ersatzlos streichen.
epidemiologische Daten für die Parasitenfreiheit von Wildfang beizu-
bringen, macht Buchstabe c) keinen Sinn.