Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 536Fedlex · Rapport sur les résultats
Canton du Valais vérifiées dans la législation européenne juridiques suisses (version en ligne) seraient plus accessibles.
Staatskanzlei des Kantons 2.3 Die Verweise auf die EU-Verordnungen sind falsch. Definitionen soweit als möglich in die Verordnungen integrieren Aargau (beispielsweise in Anhängen).
Es ist zudem nicht praktisch, wenn Begriffe und Definitionen in der euro-
päischen Gesetzgebung nachgeschaut werden müssen. Verweise auf EU-Verordnungen sollten richtig sein:
Wie "Anhang III Teil IIIa Punkte 1-12 der Verord-nung…".
Für den Interessierten in der Praxis ist es schwierig und mühsam, das
korrekte Dokument mit dem korrekten Anhang zu finden. Zudem wird die Mindestens der Internetlink zu den aktuellen EU-Verordnungen Lesbarkeit solcher Formulierungen enorm erschwert. Vom Standpunkt sollte direkt in den Verordnungstext (Onlineversion) aufgenomder Verständlichkeit und Klarheit ist es wünschenswert, die zitierten men werden.
Texte in die Verordnungen zu integrieren.
Groupement des Organisa- 2.3 Ce n'est pas pratique lorsque des notions et des définitions doivent être Des renvois grâce à des liens hypertextes dans les textes tions Viticoles vérifiées dans la législation européenne. juridiques suisses (version en ligne) seraient plus accessibles.
Staatskanzlei des Kantons 2.3 Die Verweise auf die EU-Verordnungen sind falsch. Ersatz der Verweise durch die Integration von Definitionen in die Schaffhausen Verordnung (beispielsweise in Anhang).
Staatskanzlei des Kantons 2.3 Die Verweise auf die EU-Verordnungen sind falsch. Definitionen soweit als möglich in die Verordnungen integrieren Solothurn (beispielsweise in Anhängen).
Es ist zudem nicht praktisch, wenn Begriffe und Definitionen in der euro-
päischen Gesetzgebung nachgeschaut werden müssen. Verweise auf EU-Verordnungen sollten richtig sein:
Wie "Anhang III Teil IIIa Punkte 1-12 der Verord-nung…".
Für den Interessierten in der Praxis ist es schwierig und mühsam, das
korrekte Dokument mit dem korrekten Anhang zu finden. Zudem wird die Mindestens der Internetlink zu den aktuellen EU-Verordnungen Lesbarkeit solcher Formulierungen enorm erschwert. Vom Standpunkt sollte direkt in den Verordnungstext (Onlineversion) aufgenomder Verständlichkeit und Klarheit ist es wünschenswert, die zitierten men werden.
Texte in die Verordnungen zu integrieren.
Schweiz. Bauernverband 3.1 Die Kennzeichnungsvorschriften für Alcopops sind beizubehalten. Art. 3, Abs. 2 und 2 bis beibehalten.
(SBV)
Evangelische Volkspartei 3.1 Die EVP fordert aus den folgenden Gründen die Beibehaltung der Kenn- Art. 3 Abs. 2 und 2bis sollen in ihrer derzeitigen Fassung unverder Schweiz EVP zeichnungsvorschriften für süsse alkoholische Getränke (Alcopops): ändert beibehalten werden. Abs. 2bis soll am Schluss ergänzt
werden mit dem Zusatz "und gut leserlich sein.":
- Die Verwechslungsgefahr ist unverändert gross, zumal die bunten, mit
Zucker gesüssten Alcopops von der Aufmachung her sehr ähnlich aus- 2 Bei süssen alkoholischen Getränken mit beliebiger Zusamsehen und teilweise den denselben Namen tragen wie nicht-alkoholische mensetzung, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken Getränke. wie Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können (z.B. «Alcopops»), sind
- Um der Konsumenteninformation und um des Jugendschutzes willen ist folgende Hinweise anzubringen:
die Kennzeichnungspflicht zwingend beizubehalten.
a.«alkoholhaltiges Süssgetränk»; und
- Die Kennzeichnungspflicht ist aus Sicht der Prävention zwingend. b. «enthält x % vol Alkohol».