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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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5. Kapitel: Klinische Versuche
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Anwendbarkeit des Heilmittelrechts
1 Die Artikel 6, 7, 8 Absatz 1, 9–12, 20–23, 25, 26a sowie 29–34 der Verordnung vom 17. Oktober 20016 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) sind anwendbar.
2 Die in den Artikeln 12, 20–23, 29 und 34 VKlin aufgeführten Pflichten gegenüber dem Schweizerischen Heilmittelinstitut gelten für klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen gegenüber dem BAG.
3 Das nach Artikel 33 VKlin vorgesehene Einsichtsrecht steht für klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen dem BAG zu.
Art. 36 ICH-Leitlinie
Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen müssen nach der Leitlinie der Guten Klinischen Praxis der Internationalen Harmonisierungskonferenz in der Fassung vom 1. Mai 19967 (ICH-Leitlinie) durchgeführt werden.
Art. 37 Technische Vorschriften über das Bewilligungs- und Meldewesen Das Eidgenössische Departement des Innern kann technische Vorschriften über das Bewilligungs- und Meldewesen und die Dokumentation erlassen; es berücksichtigt dabei die entsprechenden internationalen Normen.
2. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 38 Meldung an das BAG
Der Sponsor muss jeden klinischen Versuch, der nicht nach Artikel 41 bewilligungspflichtig ist, vor Beginn dem BAG melden.
Art. 39 Dokumentation
1 Der Meldung ist eine vollständige Dokumentation beizulegen. Diese umfasst:
a. die Dokumentation nach der ICH-Leitlinie;
b. die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission sowie zusätzliche Dokumente, die ihr vorgelegt wurden.
6 SR 812.214.2
7 Der Text der Leitlinie kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.xxx (wird eingerichtet) abgerufen werden.