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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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Art. 69 Übergangsbestimmung

Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, können bis zur nächsten wesentlichen Änderung des Versuchsplans, längstens aber während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 26. Juni 199613 über die Kontrolle von Transplantaten weitergeführt werden.

Art. 70 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

13 AS 1996 2309, 1999, 1403, 2001, 1508, 3294, 2002, 82