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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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4 Sie sorgt dafür, dass die Ärztinnen und Ärzte im betreffenden Spital über die in der Transplantationsgesetzgebung festgelegten und sie betreffenden Pflichten informiert sind.
3. Abschnitt: Datenschutz
Art. 60 Bearbeiten von Personendaten
1 Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dem Transplantationsgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Sie dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.
3 Alle Datenbearbeitungen sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz.
Art. 61 Datensicherheit
Die datenbearbeitenden Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die bearbeiteten Personendaten vor Verlust und unbefugter Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung durch Dritte zu schützen. Sie erstellen namentlich die nach der Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente.
4. Abschnitt: Stammzellenregister
Art. 62 Führung des Registers
1 Die Stiftung Blut-Stammzellen (Swiss Blood Stem Cells) wird mit der Führung des Stammzellenregisters nach Artikel 62 des Transplantationsgesetzes beauftragt.
2 Das BAG schliesst mit der Stiftung zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab.
Art. 63 Aufgaben
1 Die Stiftung Blut-Stammzellen bearbeitet alle Anfragen aus dem In- und Ausland, mit denen für eine Patientin oder einen Patienten gewebeverträgliche Blut-Stammzellen gesucht werden.
2 Sie koordiniert die Entnahme, Gewebetypisierung und Transplantation von Blut-Stammzellen.
9 SR 235.1
10 SR 235.11