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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten
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3 Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Richtlinien der World Marrow Donor Association in der Fassung vom 29. März 200511.
Art. 64 Meldepflicht
1 Wer die zur Abklärung der Gewebeübereinstimmung notwendigen Daten bearbeitet, muss diese regelmässig, jedoch mindestens einmal pro Monat, der Stiftung Blut-Stammzellen melden.
2 Die Meldung erfolgt in pseudonymisierter Form und umfasst namentlich:
a. den Code der Spenderinnen und Spender;
b. das Geburtsdatum;
c. das Geschlecht;
d. den Infektionsstatus bezüglich des Zytomegalie-Virus;
e. die Gewebemerkmale.
9. Kapitel: Strafbestimmung
Art. 65
Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe j des Transplantationsgesetzes wird bestraft, wer den Versicherungsschutz nach Artikel 13 nicht sicherstellt.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 66 Nachführung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–5 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Juni 199612 über die Kontrolle von Transplantaten wird aufgehoben.
Art. 68 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 6 geregelt.
11 Der Text der Richtlinien kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.xxx (wird eingerichtet) abgerufen werden.
12 AS 1996 2309, 1999, 1403, 2001, 1508, 3294, 2002, 82