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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 32 Seiten

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Art. 26 Pflichten bei der Ein- und Ausfuhr

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr darf Gewebe, Zellen oder Organe, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, von einer ausländischen Stelle nur einführen oder an eine solche ausführen, wenn die Stelle nach der Gesetzgebung des Herkunfts- oder des Ziellandes zur Lagerung der Gewebe, Zellen oder Organe berechtigt ist.

2

Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jährlich bis Ende März folgende Daten melden:

a. Art und Anzahl der ein- oder ausgeführten Gewebe oder Organe;

b. Art der ein- oder ausgeführten Zellen und deren Anzahl in Applikationseinheiten;

c. das Herkunfts- bzw. das Bestimmungsland.

5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 27 Spendetauglichkeit

1

Die Spendetauglichkeit muss von einer Ärztin oder einem Arzt mit der dafür notwendigen Erfahrung oder von einer für diese Tätigkeit ausgebildeten Person, die unter der Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes steht, beurteilt werden.

2

Die Ärztin oder der Arzt muss die spendende Person oder ihre nächsten Angehörigen vor der Spende so befragen, dass das Risiko einer HIV-, Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Infektion sowie anderer schwerer systemischer Infektionen, die nicht behandelbar oder unbekannten Ursprungs sind, oder Anzeichen einer Prionenerkrankung erfasst werden.

Art. 28 Ausschluss von der Spende

1

Von der Spende auszuschliessen sind Personen:

a. mit einem Risiko nach Artikel 27 Absatz 2;

b. bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde;

c. die an AIDS erkrankt sind oder Symptome zeigen, die auf eine AIDS-Erkrankung hinweisen;

d. die mit Hepatitisviren infiziert sind;

e. die mit dem Tollwutvirus infiziert sind;

f. mit schweren systemischen Infektionen, die nicht behandelbar oder unbekannten Ursprungs sind;

g. mit einer Prionenerkrankung, dem Risiko für eine solche Erkrankung oder mit einer anderen degenerativen Erkrankung des zentralen Nervensystems unbekannten Ursprungs;